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Rechtsnews 28.09.2012 Julia Brunnengräber

Alkoholverbot unwirksam

Es kommt vor, dass sich Personen auf öffentlichen Plätzen – wie zum Beispiel der Erfurter Altstadt – treffen und dort erstens länger verweilen und zweitens Alkohol trinken. Ist es der Stadt möglich, dies zu untersagen? Die Stadt Erfurt hatte in die Stadtordnung eine solche Bestimmung – ein Verbot des Alkoholverzehrs auf öffentlichen Plätzen – eingefügt, dessen Wirksamkeit schließlich aber vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht verhandelt wurde.

Zusatzregelung der Stadtordnung wirksam?

Ein Erfurter Antragsteller sprach sich gegen das Verbot aus. Er wies auf § 27 Ordnungsbehördengesetz hin, wonach ein solches Verbot nur zulässig sei, wenn es darum ginge, Sicherheit und Ordnung in der Öffentlichkeit zu schützen. In diesem Fall sei es aber so, dass öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in Gefahr seien. Die Regelung in § 8 der Stadtordnung Erfurt, die sowieso schon besteht, reiche aus, um auf Störungen durch Trinkende, die Alkohol auf öffentlichen Plätzen konsumieren, zu reagieren. Dafür brauche es § 8a nicht, womit jegliches Alkoholtrinken auf öffentlichen Plätzen untersagt wird. Gegen Alkohol-Trinkende, die niemanden stören, müsse also kein Verbot ausgesprochen werden.

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OVG: Von öffentlichem Alkoholverzehr geht keine allgemeine Gefahr aus

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag statt und entschied, dass von Alkoholverzehr in der Öffentlichkeit an sich keine allgemeine Gefahr ausgeht. Die Zusatzbestimmung der Stadtordnung erklärt das OVG deshalb für unwirksam. Um Gefahrenvorsorge diesbezüglich zu betreiben, bedürfe es einer „spezielleren landesgesetzlichen Ermächtigung“. Darauf wies das OVG hin. Quelle:

  • Pressemitteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012, Az.: 3 N 653/09

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