Rechtsnews 10.06.2021 Sevda Nas

Verbot geschlechtsangleichender Eingriffe an Kindern

Neben dem weiblichen und männlichen Geschlecht hat das Bundesverfassungsgericht 2017 auch das diverse Geschlecht, als drittes anerkannt. Divers, intersexuelle Menschen haben unter anderem körperliche Geschlechtsmerkmale, die sich weder als männlich, noch weiblich zuordnen lassen können. Diese biologische Besonderheit lässt sich auf unterschiedliche Ursachen zurückführen, die bis heute nicht vollumfänglich untersucht oder erforscht sind. Neben dem Druck, sich endlich einem Geschlecht zuordnen zu müssen, wollen aber auch einige so „undefiniert“ oder besser gesagt besonders bleiben- so wie sie eben sind. Regelmäßig kommt es vor, dass Eltern bereits in der Früh äußerliche, geschlechtsanpassende Operationen an ihren Kindern vornehmen lassen, um ihnen Identitätskrisen, wegen äußerer Einwirkungen zu ersparen. Kürzlich verabschiedete der Bundestag ein Gesetz über ein Verbot geschlechtsangleichender Eingriffe an Kindern ohne medizinische Notwendigkeit.

Wann dürfen Eltern über genitalverändernde Operationen ihrer Kinder entscheiden?

Um dieses Verbot gegen die Eltern durchsetzen zu können, wurde beschlossen, die Personensorge gegenüber ihren Kindern einzuschränken. Mit der Einfügung des neuen § 1361e Absatz 1 BGB heißt es nun:

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

„Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.“

Eine Ausnahme gilt aber, wenn eine solche operative Behandlung medizinisch notwendig ist. Medizinische Notwendigkeit liegt beispielsweise bei Abwehr einer Lebensgefahr oder erheblichen Gesundheitsgefahr vor. Hier muss das Familiengericht dem chirurgischen Eingriff zustimmen.

Gestärktes Selbstbestimmungsrecht des Nachkömmlings

Die Absicht hinter diesem Vorhaben liegt darin, das Selbstbestimmungsrecht des Jünglings über seinen Körper zu stärken. Sobald es die nötige Reife hat, kann es selbst entscheiden, ob es die medizinische Behandlung für nötig hält. Daher dürfen laut Gesetz intergeschlechtliche Kinder ab 14, unter gewissen Umständen, über medizinische Maßnahmen selbst entscheiden. Identitätskrisen können nämlich auch und gerade dann entstehen, wenn der Körper von Dritten regelmäßig begutachtet und „repariert“ wird, obwohl der betroffene Mensch sich selbst nichtmal kennengelernt hat. Für eine bessere soziale Eingliederung wird die eigene Selbstliebe von Anfang an manipuliert. Ein Einblick, wie sich Betroffene und Angehörige fühlen können, bietet eine Zusammenstellung auf www.transitqueer.org.

Bestehende Regelungslücken über bereits ergangene Geschlechtsänderungen

Auch wenn dieser rechtliche Schritt längst überfällig ist, so beinhaltet er immer noch einige Schutzlücken. So ist das normierte Selbstbestimmungsrecht an die Feststellung der Intersexualität geknüpft. Ärzte bestimmen darüber, ob die besondere biologische Eigenschaft beim Patienten besteht. Entscheidet er sich dagegen, fällt das Kind nicht in den Schutzbereich, mit der Folge, dass es nicht in den Genuss der gesetzlichen Regelung kommt. Dazu kommt, dass die Ursache und Diagnose dieser Thematik nicht vollständig erforscht ist. Intergeschlechtlichkeit kann nicht exakt definiert werden. Als weiterer Faktor zählen eben auch hormonelle Gegebenheiten. Eigentlich sollte also die betreffende Person selbst entscheiden und nicht der Arzt.

Hinzukommt, dass Erwachsene, die im Kindesalter rechtswidrig operiert wurden, dies nicht mehr rückgängig machen können. Ganz zu schweigen, von der Tatsache, dass sich wohl einige auch nicht mehr erinnern werden. Wie solche Entschädigungsansprüche aussehen sollen, ist bisher unklar. In Betracht kommende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (§§ 280 Abs. 1, 630a ff. BGB; § 823 BGB) sind verschuldensabhängig. Das Fehlverhalten muss zunächst bewiesen werden. Nach Jahrzehnten könnte das sehr sehr schwer sein. Auch Strafbarkeiten wegen Körperverletzungen kämen in Betracht. Diese rechtlichen Schritte könnten aber bis dahin längst verjährt sein. Abhilfe verschafft das neue Gesetz insoweit, als dass es die Ärzte verpflichtet betreffende Akten dreißig Jahre lang aufzubewahren, § 1631e Absatz 6 BGB.

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