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Rechtsnews 17.10.2011 Manuela Frank

Verbot der Kundenwerbung bei Medizinprodukten

Viele Unternehmen machen sich die Strategie “Kunden werben Kunden” bereits zu Nutzen, um höhere Umsätze zu generieren. So auch eine Augenoptik-Filiale, die ihre eigenen Kunden mit einem Werbefyler dazu animierte, neue Kunden zu werben. Falls es dem Kunden gelingen sollte, weitere Kunden anzuheuern, die für mindestens 100 € Gleitsichtgläser kaufen, so könne er zwischen sechs verschiedenen Werbeprämien wählen. Diese Prämien (z.B. Fieberthermometer, Wasserkocher) hatten einen Wert von je ungefähr 30 €. Dieses Vorgehen hielt die Klägerin für wettbewerbswidrige Laienwerbung, weshalb sie von der Angeklagten die sofortige Unterlassung forderte. Vorinstanzen verurteilen Angeklagte Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilten die Angeklagte zur Unterlassung. Die daraufhin eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Zwar war der BGH derselben Ansicht und hielt das Vorgehen der Angeklagten für wettbewerbswidrig, begründete jedoch seine Entscheidung etwas anders als das Berufungsgericht, welches der Meinung war, dass die Werbung unlauter war, da bei der Werbeaktion die Gefahr bestünde, dass der Kunde seine privaten Beziehungen zu Freunden oder Verwandten missbrauchen könnte, um neue Kunden zu werben und diese für ihre Entscheidung wiederum keine sachgerechten Argumente zugrunde legen. BGH: Unlauterkeit wegen Gleitsichtgläsern Laut Bundesgerichtshof liege eine Unlauterkeit lediglich darin begründet, “dass sich die Werbeaktion der Beklagten auf Gleitsichtgläser” beziehe, die medizinische Produkte darstellen und deshalb dem Heilmittelwerbegesetz unterfallen. So besagt § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes, dass “das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig” ist. Somit stellt die Aktion der Angeklagten “eine unagemessene unsachliche Einflußnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG” dar und müsse deshalb wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG) verboten werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2006, Az.: I ZR 145/03

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