Rechtsnews 15.01.2013 Manuela Frank

Verbot aggressiver Werbepraktiken

Dürfen Gewerbetreibende mittels aggressiver Praktiken Verbauchern den falschen Eindruck vermitteln, dass sie bereits einen Preis gewonnen haben, obwohl sie dafür erst noch Geld zahlen müssen? Dies ist verboten, so das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union.

Verbot aggressiver Werbepraktiken

Dies ist selbst dann verboten, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert des Gewinns geringfügig ausfallen oder der Gewerbetreibende dadurch keinen Vorteil genießt. Durch das Unionsrecht soll der Verbaucher in Bezug auf seine wirtschaftlichen Interessen geschützt werden. Aus diesem Grund verbietet es den Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken den Verbauchern gegenüber anzuwenden. Es ist in besonderem Maße verboten, dass Unternehmen bei Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, sie haben etwas gewonnen, obwohl die Preisübergabe von der Zahlung einer Summe abhängt.

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OFT gegen fünf Unternehmen

Im konkreten Fall ging es um fünf Unternehmen und mehrere Mitarbeiter, die sich auf den Versand von Werbung fokussiert hatten, sowie auf der anderen Seite um das Office of Fair Trading (OFT, eine britische Wettbewerbsbehörde), das in Großbritannien dafür zuständig ist, Verbraucherschutzregelungen durchzusetzen. Die besagten Unternehmen informierten die Verbaucher durch Rubbelkarten, Briefe und andere Werbemittel, dass sie einen Preis von hohem Wert gewonnen haben. Um herauszufinden, was genau er gewonnen hat und um seine Gewinnnummer zu bekommen, konnte der Verbraucher entweder eine Mehrwertnummer anrufen, eine Mehrwert-SMS schicken oder auf normalem Postweg an seinen Preis gelangen. Die Kosten pro Minute und die Maximaldauer eines solchen Anrufs wurden dem Verbraucher dargelegt, allerdings wurde ihm nicht mitgeteilt, dass das Werbeunternehmen eine gewisse Summe der Telefonkosten erhielt. Das OFT forderte die Gewerbetreibenden deshalb auf, diese Werbemaßnahmen zu unterlassen.

Zusätzliche Kosten trotz Gewinn

Bei zahlreichen Werbesendungen handelte es sich um Mittelmeerkreuzfahrten. Für diesen Gewinn musste der Verbraucher allerdings unter anderem einen Zuschlag für ein Einbett- bzw. Doppelzimmer, die Versicherung, Hafengebühren und Verpflegungsaufwendungen entrichten. In seinem Urteil setzt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht derartige aggressive Werbepraktiken verbiete, auch dann, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Preises gering ausfallen. Sie sind auch dann verboten, wenn dem Verbraucher unterschiedliche Vorgehensweisen zur Erlangung seines Gewinns vorgeschlagen werden, auch wenn beispielsweise eine davon kostenlos ist. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 18. Oktober 2012; AZ: C-428/11

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