Rechtsnews 08.10.2011 Manuela Frank

Verbesserter Pfändungsschutz für Sozialleistungen

In seinem Urteil musste sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung auseinandersetzen, wie die effektive Durchsetzung des Pfändungsschutzes bei einem Sozialleistungsempfänger herbeigeführt werden kann. Konkreter Sachverhalt Dem Schuldner wurde monatlich das Arbeitslosengeld II (742,50 Euro) auf sein Konto überwiesen. Die Gläubigerin erwirkte für dessen Konto einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher die zukünftigen Sozialleistungsgutschriften betraf. Laut § 54 Abs. 4 SGB I sind Sozialleistungen, genau wie das Arbeitseinkommen, pfändbar. Werden diese Leistungen auf ein Bankkonto überwiesen, so sind diese jedoch “für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar”. Sollte der Schuldner während dieser Frist diese Leistungen nicht gänzlich in Anspruch genommen haben, so wird der Restbetrag gepfändet. Bisher nahm man grundsätzlich an, dass der Schuldner “nach Ablauf der 7 – Tage – Frist die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen” könne. Somit müsste der Schuldner jeden Monat aufs Neue die Unpfändbarkeit mit Hilfe eines Rechtsbehelfs geltend machen. Dies stellt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Der Gesetzgeber hat deshalb für den ähnlichen Fall, dass regelmäßig Arbeitseinkommen auf das Bankkonto überwiesen wird, durch § 850 k ZPO festgelegt, dass dem Schuldner durch Antragstellung von vornherein und insgesamt für die Pfändungsdauer der “jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgericht” freigestellt werden kann. Diese Regelung wandte der BGH im vorliegenden Fall auf die Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) an. Der BGH stimmte dem Urteil des Landgerichts zu und entschied ebenfalls zugunsten des Schuldners, indem er die Rechtsbeschwerde seitens des Gläubigers zurückwies. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2007, Az.: VII ZB 56/06

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