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Rechtsnews 06.06.2008 akerth

Urteil: Spickmich.de darf weiter bestehen

Das LG Duisburg schloss sich in seinem Urteil den Entscheidungen aus Köln an. Das Betreiben eines Lehrerbewertungs-Portals ist grundsätzlich erlaubt. (Az.: 10 O 350/07) Sowohl das Kölner LG, (Urteil vom 30.01.2008 – Az.: 28 O 319/07) und OLG (Urteil vom 27.11.2007 – Az.: 15 U 142/07) erklärten die Existenz der Plattform als erlaubt. Duisburg erweiterte diese Erlaubnis aber noch um eine wichtige Bedingung: Der abgegebenen Bewertung muss eine Tatsachenbehauptung oder eine zulässige Meinungsäußerung der Schüler zu Grunde liegen. Bei dem betroffenen Portal hatten die Richter keinerlei Bedenken. „Die Inhalte der Angaben in Bezug auf Lehrer in dem Portal www.spickmich.de können durch nicht registrierte Nutzer nicht abgerufen werden. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass die in www.spickmich.de eingestellten Inhalte nicht über Suchmaschinen wie zum Beispiel www.google.de aufgefunden werden können. Innerhalb des Portals können registrierte Interessierte Lehrer nicht über deren Namen suchen. Hierfür muss zunächst der richtige Name des Ortes und der richtige Name der Schule angegeben werden.” Das Gericht in der anonymen Veröffentlichung der Bewertungen kein Problem und stellte die freie und anonyme Meinungsäußerung im Internet sogar unter den Schutz des Art. 5 des Grundgesetzes, der Meinungsfreiheit. Die Klagende bemängelte die öffentliche Bewertung, das sie nach ihrer Meinung eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellt. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Lehrerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufung gehen wird. Quellen: • Rp-online.de – „Spickmich.de weiterhin erlaubt” • Foren-und-recht.de – „ Landgericht Duisburg” • eRecht24.de – „Urteil: Spickmich.de verletzt nicht die Persönlichkeitsrechte von Lehrern”

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