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Rechtsnews 15.05.2020 Christian Schebitz

Urlaubsrecht & Reiserecht: Neuerungen und Änderungen 2018

Zahlreiche Gesetze und Bestimmungen regeln im Urlaubsrecht und im Reiserecht die einzelnen Details im Bereich Reisen und Urlaub. Sowohl zum Verbraucherschutz, als auch was den Urlaub im Umfeld des Arbeitslebens betrifft, gibt es dazu immer wieder Neuerungen. Auch 2018 sind Änderungen dazugekommen, welche künftig die bisherige Rechtslage ergänzen oder alte Gesetze ersetzen. 

 

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Vielseitige Regelungen zum Urlaubsrecht

Die Urlaubszeit ist für viele die schönste Zeit im Jahr. Damit wir diese Tage auch in vollen Zügen genießen können, sind zahlreiche Einzelheiten sehr detailliert vom Gesetzgeber geregelt. Wer in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, hat Anspruch auf eine gewisse Anzahl freier Tage im Jahr. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist ein Mindestanspruch von 24 bezahlten Urlaubstagen (bei einer 6-Tage-Woche) festgelegt. Je nach Branche sind einige Arbeitnehmer durch spezielle Tarifverträge nochmals bessergestellt und können sich über noch mehr freie Tage freuen.

Im Rahmen des BUrlG sind noch einige weitere Punkte geregelt, etwa ab wann bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsanspruch besteht, was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, oder bis wann die Urlaubstage aufgebraucht werden müssen.

Unklarheiten bei der Übertragung des Resturlaubs ins neue Kalenderjahr

Beim letzten Punkt herrscht oftmals Unklarheit. Damit dem Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit gewährleistet werden kann, ist in § 7 BUrlG geregelt, dass der Urlaub „im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“ muss. Unter Umständen lassen sich Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen, müssen dann jedoch bis spätestens Ende März genommen und bewilligt werden. Diese Ausnahme ist allerdings nur zulässig, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“, so der Gesetzestext.

Druck vom Europäischen Gerichtshof

Seit einiger Zeit wird die deutsche Rechtsprechung hier jedoch zunehmend vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beeinflusst. Hierzulande sind die Gründe für die Übertragung der Urlaubstage auf das neue Kalenderjahr nicht weiter eindeutig definiert. In der Vergangenheit sind Klagen von Arbeitnehmern, deren Urlaub schließlich nach der Frist verfiel, in einigen Fällen zu ihren Ungunsten entschieden worden.

Der EuGH setzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun unter Druck hier für mehr Klarheit zu sorgen. Der Urlaubsanspruch soll dann nur verfallen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Genauso sollen bestimmte Ausnahmen dazu führen, dass der Urlaubsanspruch auch über den März des Folgejahres hinaus besteht:

  • Der Urlaubsanspruch soll übertragen werden, wenn er trotz fristgerechter Beantragung vom Arbeitgeber nicht bewilligt wird.
  • Die Arbeitgeber sollen hier künftig in die Pflicht genommen werden, selbständig Urlaub zu gewähren, auch wenn er nicht beantragt wird. Damit soll der Gesundheitsschutz der Beschäftigten besser gewährleistet werden.
  • Auch wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen wird, soll der Anspruch nicht bereits nach 15 Monaten erlöschen.
  • Arbeitgeber soll eine Informationspflicht auferlegt werden. So sollen Arbeitnehmer künftig rechtzeitig vor einem drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs in Kenntnis gesetzt werden.

Die künftige Rechtsprechung wird hier vor allem von einem Urteil des EuGHs beeinflusst werden, das am 29. November 2017 gefällt wurde.

Neuregelungen beim Pauschalreisegesetz

Ist der Urlaubsanspruch erst einmal geklärt, wird in den freien Tagen gerne verreist. Hier existieren verschiedene Regelungen, die Mindeststandards zum Verbraucherschutz festlegen. Die zunehmende Globalisierung, das Zusammenwachsen der Märkte und die wachsende Reiselust der Bevölkerung haben es hier immer wieder notwendig gemacht, die Gesetze an die veränderten Bedingungen anzupassen.

Innerhalb Europas sind die Rechte von Reisenden beispielsweise im Flugverkehr durch spezielle Gesetze geschützt. Bei Annulierungen, Flugausfällen oder verlorenem Gepäck ist es durch die Fluggastrechte einfacher geworden, Ansprüche auch bei ausländischen Airlines geltend zu machen. Detaillierte Fallpauschalen sorgen zudem für eine schnelle Abwicklung.

Für Pauschalreisende ist zudem das neue Pauschalreisegesetz interessant, das am ersten Juli 2018 in Kraft getreten ist. Es sorgt einerseits für verbesserte Verbraucherrechte, andererseits werden durch einige Punkte auch die Rechte der Reiseveranstalter gestärkt:

  • Mehr Klarheit und Transparenz:Künftig ist eindeutig geregelt, wann es sich um pauschale Reiseangebote handelt und wann nicht. Ergänzend wurde der Begriff der sogenannten verbundenen Reiseleistungen eingeführt. Vor allem bei Onlinebuchungen bringt dies für Reisende einen besseren Schutz mit sich. Sobald bei einem Anbieter an einem Tag mehr als eine einzelne Leistung gebucht wird, fällt dies unter die neu geschaffene Kategorie. Voraussetzung: Eine der Leistungen beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Preises vom gebuchten Paket. Die Veranstalter oder Anbieter müssen dann in bestimmtem Umfang für die Leistungen haften.
  • Informationspflicht:Die Anbieter von verbundenen Reiseleistungen müssen zudem einer Informationspflicht nachkommen (§ 651w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB). Auch Vermittler von Pauschalreisen sind verpflichtet, vor Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen an den Buchenden weiterzugeben. Die Pflicht umfasst relevante Details zum Pauschalangebot. Zudem sind jetzt auch Informationen zu aktuellen Reisebestimmungen, etwaige Fristen für die Beantragung eines Visums, der Sprache, in der die Leistung erbracht wird und Hinweise zur Eignung der Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgeschrieben.
  • Festlegung des Reisepreises: Künftig dürfen Reiseanbieter den Preis einer Pauschalreise oder verbundenen Reiseleistungen bis zu 20 Tage vor Reiseantritt noch erhöhen. Bislang galt hier eine Frist von vier Wochen. Beträgt die Preiserhöhung jedoch mehr als acht Prozent (bisher fünf Prozent), hat der Kunde das Recht zu kündigen. Allerdings ist eine Erhöhung an weitere Bedingungen geknüpft und darf nur unter bestimmten Umständen erfolgen (z.B. Erhöhung von Steuern, Gebühren oder der Kerosinpreise).
  • Beschwerderecht: Urlaubern steht künftig ein deutlich längerer Zeitraum zu, in dem Reisemängel geltend gemacht werden können. Die Frist wurde von einem Monat auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt. Um die Ansprüche glaubhaft zu untermauern, sind Beweise in Form von Fotos oder Videos sinnvoll.
  • Absicherung von Leistungen: Reiseanbieter, welche die sogenannten verbundenen Reiseleistungen verkaufen, müssen das dafür erhaltene Geld in Form einer Insolvenzversicherung absichern. Treten sie hingegen nur als Vermittler auf, obliegt die Pflicht dem direkten Leistungsträger und Empfänger des Geldes. Durch die Pflicht zur Absicherung sollen Reisende künftig besser geschützt werden.
  • Sonderfall Ferienhäuser und –appartements: Das neue Pauschalreisegesetz gilt nicht für Buchungen von Ferienwohnungen oder –appartements und Ferienhäuser. Da dies auch in der übergeordneten EU-Richtlinie nicht vorgesehen ist, kann Deutschland bei diesem Punkt keine Ausnahme machen. Bislang hatten Reisende hier mehr Rechte Ansprüche geltend zu machen, wenn die Unterkunft nicht den gewünschten Anforderungen entsprach. Allerdings sind die Verbraucher hier nach wie vor sehr gut im Rahmen des Vertragsrechts Auch hier bestehen bereits umfangreiche Rechte durch den Abschluss des Mietvertrags.

Anspruch auf zusätzliche Arbeitstage?

Arbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Auch wenn neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch viele Unternehmen Sondervereinbarungen mit ihren Angestellten treffen, sind sie nicht verpflichtet, unbezahlte Tage etwa für ein Sabbatical oder eine längere Auszeit zu gewähren.

Dennoch ist ein solcher Anspruch in manchen Branchen durch die jeweiligen Tarif- oder Arbeitsverträge geregelt. Die rechtliche Grundlage dazu bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das derzeit überarbeitet wird. Es erlaubt Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit um einiges flexibler wie bisher zu gestalten. Unter Umständen kann die Teilzeitregelung so ausgelegt werden, dass sich mit einer geschickten Umverteilung ein Mini-Sabbatical von zwölf Tagen ergibt. Bisher konnte ein solches Vorgehen abgelehnt werden. Ob dies im Rahmen des überarbeiteten Gesetzes rechtens ist, wird sich zeigen.

Unzulässige Kürzungen beim Urlaubsgeld?

Bisher ist es im Rahmen bestimmter Tarifverträge (Baugewerbe) möglich gewesen, den Angestellten die Urlaubsvergütung zu kürzen, wenn die Arbeitszeit durch Kurzarbeit geringer ausfiel als üblich. Ein Angestellter hat hier vor dem niedersächsischen Arbeitsgericht in Versen Klage eingereicht. Sein Arbeitgeber hatte die Urlaubsvergütung entsprechend den Zeiten der Kurzarbeit die Urlaubsvergütung in geringerem Umfang ausbezahlt.

Der Fall wurde inzwischen an den EuGH weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob die Ausnahmeregelungen der Tarifverträge mit dem EU-Recht vereinbar sind. Allerdings sind auch hier bislang keine konkreten Regelungen zur Kalkulation der Urlaubsvergütung festgelegt. Ein Urteil wird dazu in den nächsten Monaten gefällt.

 

Lesen Sie hier weitere Informationen zum Thema Urlaub:

Urlaub (gem. Bundesurlaubsgesetz)

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