Rechtsnews 16.05.2014 Christian Schebitz

Urheberrecht besteht auch bei spirituellen Texten

Gemäß dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main besteht auch dann die Anwendung des Urheberrechts, wenn eine Person einen spirituellen Text auf Grundlage von Wachträumen verfasst hat.

Hintergrund zum Urteil

Hintergrund des Urteils war eine Autorin, die behauptete, sie habe einen Text in einem aktiven Wachtraum niedergeschrieben. Dieser Text wurde ihr von Jesus von Nazareth diktiert. Sie hätte ihn lediglich in seinem Wortlaut niedergeschrieben.

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Ein deutscher Verein hatte daraufhin einige Textpassagen aus dem von ihr niedergeschriebenen Werk „A Course in Miracles“ entnommen und veröffentlicht. Die Autorin des Textes, die einer amerikanischen Stiftung angehört, klagte daraufhin auf urheberrechtswidrige Veröffentlichungen mit einer Unterlassungsbefugnis.

Der beklagte Verein argumentierte in diesem Zusammenhang, dass er im Grunde genommen die Urheberrechte der Autorin nicht verletzt haben könne, da sie selbst nicht der Urheber des Textes sei, sondern Jesus von Nazareth. Sie selbst hätte den Text lediglich empfangen und in Form eines Diktats niedergeschrieben. Geistige Schöpfungskraft seitens der Autorin sei hier ausgeschlossen.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Demnach ist die klagende Stiftung gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz befugt von dem deutschen Verein, dem Beklagten, eine Unterlassung der Veröffentlichung diverser Textpassagen aus dem verfassten Werk zu verlangen. Aufgrund der Rechtslage sind spirituelle Inspirationen, die vom Jenseits empfangen wurden, grundsätzlich dem Empfänger zuzuordnen. Demnach würde hier der Urheberschutz Anwendung finden und der Autorin das Werk urheberrechtlich zugeschrieben werden.

  • Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2014 – 11 U 62/13 –

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