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Rechtsnews 17.05.2012 Julia Brunnengräber

Jugendwohnung für somalische Angeklagte

Der Verhältnismäßigkeit und der Erziehungsgedanke standen der weiteren Untersuchungshaft entgegen. Schon seit über zwei Jahren läuft gegen zehn Somalier ein Strafprozess. Jetzt ordnete das Landgericht Hamburg für drei unter ihnen eine andere Unterbringung an: eine betreute Jugendwohnung.

Angeklagt wegen Angriff auf Seeverkehr und erpresserischem Menschenraub

Im Alter von 17, 18 und 19 Jahren sollen die drei Angeklagten das deutsche Containerschiff namens “Taipan” überfallen haben. Das Gericht legt ihnen auch erpresserischen Menschenraub zur Last. Das alles ereignete sich im  April des Jahres 2010. Unter Umständen steht ihnen nun eine Jugendstrafe von mehreren Jahren bevor. Die Untersuchungshaft wurde ihnen bislang auferlegt, da man die Fluchtgefahr hoch einschätzte. Die Angeklagten wussten nämlich, dass sie eine recht hohe Strafe zu erwarten haben würden. Allerdings sind sie mittlerweile schon zwei Jahre eingesperrt gewesen. Der Fluchtanreiz habe abgenommen, so das Gericht. Die bereits abgesessene Zeit wird nämlich auf die spätere Jugendstrafe angerechnet. Hinzu kommt als Vorteil für die Angeklagten: Ist ein Drittel der Strafe abgesessen, kann nach Jugendstrafrecht der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden. Zu ihrem Vorteil kann weiterhin ihr eigenes Verhalten während der U-Haft gezählt werden. Es gab währenddessen keine Zwischenfälle. Stattdessen haben sie gutes Verhalten an den Tag gelegt: Deutsch zwecks Verständigung erlernt und berufsfördernde Maßnahmen wahrgenommen. Es sei unverhältnismäßig, sie noch länger einsitzen zu lassen bis zum Prozessende. Dem Erziehungsgedanken, der bezüglich Jugendlichen besonders schwer wiegt, würde eine längere U-Haft auch entgegen stehen.

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Betreute Jugendwohnung als Übergangslösung

Das Gericht entschied daher, die drei in eine Jugendwohnung ziehen zu lassen. Sie werden künftig von einem Ansprechpartner und einer Aufsichtsperson betreut. Werden die Angeklagten aber mit der Zeit unzuverlässig – erscheinen zum Beispiel nicht bei Verhandlungsterminen – können sie wieder inhaftiert werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2012, Az.: 603 KLs 17/10

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