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Rechtsnews 14.08.2023 Alex Clodo

Kann Uni-Professor wegen Bestechung verurteilt werden?

Bestechung ist ein Straftatbestand, der in § 332 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Danach macht sich ein Amtsträger schuldig, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Ein Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Ist ein Universitätsprofessor ein Amtsträger?

Die Frage, ob ein Universitätsprofessor ein Amtsträger im Sinne des § 332 StGB ist, hängt davon ab, ob er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann der Fall, wenn er hoheitliche Befugnisse ausübt, die ihm aufgrund seines Dienstverhältnisses übertragen sind. Dazu gehören insbesondere die Prüfungsbefugnis, die Erteilung von Leistungsnachweisen und die Vergabe von akademischen Graden. Auch die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule kann eine öffentliche Verwaltungsaufgabe sein.

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Allerdings ist nicht jede Tätigkeit eines Universitätsprofessors eine öffentliche Verwaltungsaufgabe. So hat der BGH entschieden, dass die Forschung und Lehre als solche keine hoheitlichen Befugnisse darstellen und daher nicht unter den Begriff des Amtsträgers fallen. Ebenso wenig sind private Nebentätigkeiten oder Beratungsleistungen für Dritte öffentliche Verwaltungsaufgaben.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Bestechung vorliegen?

Damit ein Universitätsprofessor wegen Bestechung verurteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Er muss als Amtsträger eine öffentliche Verwaltungsaufgabe wahrnehmen.

– Er muss für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

– Der Vorteil muss in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen.

– Der Vorteil muss geeignet sein, die Pflichttreue des Amtsträgers zu beeinflussen.

Ein Vorteil ist jede materielle oder immaterielle Verbesserung der persönlichen oder wirtschaftlichen Lage des Amtsträgers oder eines Dritten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorteil rechtlich zulässig oder unzulässig ist. Auch eine bloße Gefälligkeit kann einen Vorteil darstellen.

Die Dienstausübung umfasst alle Handlungen oder Unterlassungen, die der Amtsträger im Rahmen seiner öffentlichen Verwaltungsaufgabe vornimmt oder vornehmen soll. Dabei muss es sich nicht um eine konkrete Diensthandlung handeln, sondern es genügt eine allgemeine Beeinflussung der Diensttätigkeit.

Der Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss kausal sein, das heißt, der Amtsträger muss den Vorteil gerade wegen seiner Dienstausübung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Dabei muss es sich nicht um eine Gegenleistung handeln, sondern es genügt ein Anreiz für eine künftige Dienstausübung.

Die Eignung zur Pflichttreuebeeinflussung bedeutet, dass der Vorteil objektiv geeignet sein muss, das pflichtgemäße Verhalten des Amtsträgers zu beeinträchtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Amtsträger tatsächlich seine Pflicht verletzt hat oder verletzen wollte.

Welche Rechtsfolgen hat eine Bestechung?

Die Bestechlichkeit ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter

– einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

– aus grobem Eigennutz handelt,

– seine Befugnis, in einem fremden Namen oder für einen Dritten tätig zu werden, missbraucht oder

– seine Stellung als Amtsträger ausnutzt, um einen anderen Amtsträger zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu bestimmen.

Neben der Strafe kann auch die Einziehung des Vorteils oder seines Gegenwerts angeordnet werden. Außerdem kann der Täter seine Beamtenrechte verlieren oder aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.

Gab es bereits einen Bestechungsfall?

Spendensummen gegen chefärztliche Behandlung

Der Universitätsprofessor, der auch Leiter eines Universitätsklinikums für Allgemein- und Transplantationschirurgie war, wurde wegen Bestechung und Nötigung sowie Steuerhinterziehung und versuchtem Betrug zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wegen weiterer Straftaten wurde das Verfahren eingestellt bzw. der  Angeklagte freigesprochen. Während seiner Tätigkeit als Arzt hatte er 30 Regelleistungspatienten überredet, sie gegen eine Spende zwischen 2.000 € und 7.500 € persönlich zu behandeln. Die persönliche Behandlung nahm er in der Regel auch vor. Er setzte die Patienten gelegentlich auch unter Druck, indem er ihnen vorspielte, dass die Operationen “dringlich oder nur durch ihn durchführbar” seien. Das Geld lies er auf ein Konto überweisen oder sich bar auszahlen. Die Geldleistungen gab er weder bei der Universitätsverwaltung noch bei der Steuererklärung an.

Freiheitsstrafe gegen korrupten Beamten

Das Landgericht Essen verurteilte den Universitätsprofessor zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der BGH lehnte die Revision als offensichtlich unbegründet ab.

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Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011-8&Sort=258&nr=57269&pos=1&anz=3&Blank=1

 

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