Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 13.03.2013 Julia Brunnengräber

Unfallversicherungsschutz bei Geschäftsreise mit privaten Inhalten

Was ist, wenn während einer Geschäftsreise, die eine längere Zeit dauert, also etwa mehrere Tage, auch ein privates Treffen stattfindet, also ein privates Abendessen zum Beispiel? Was ist dann mit der gesetzlichen Unfallversicherung? Geht der Versicherungsschutz verloren? In diesem konkreten Fall fand ein privates Abendessen statt. Danach folgte die Fahrt zurück in das Übernachtungshotel. Auf dieser Fahrt hatte der Mann, um den es hier geht – ein Innenarchitekt – einen Verkehrsunfall. Gilt das als Arbeitsunfall, auch dann, wenn er von einem Abendessen privater Natur gekommen ist? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte darüber zu entscheiden.

Privates Treffen während Geschäftsreise für Unfallversicherungsschutz schädlich?

Das Landessozialgericht entschied, dass die Fahrt nach dem privaten Treffen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist. Das heißt, solch ein Treffen, das einige wenige Stunden dauert, hat nicht zur Folge, dass der Versicherungsschutz dadurch wegfallen würde. Geschieht ein Unfall im Anschluss daran, gilt das tatsächlich als Arbeitsunfall. Der Mann war in Sachen Büroausstattung für seinen Arbeitgeber unterwegs und unternahm deswegen die Geschäftsreise. Zwischendurch, nach einem Geschäftstermin, traf er sich mit seiner Freundin, die mittlerweile seine Ehefrau ist. Auf dem Rückweg prallte er mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum, da er mit Windböen zu kämpfen hatte. Er zog sich einen Bruch zu und verrenkte sich die Hüfte.

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LSG erkennt Unfall als Arbeitsunfall an

Das LSG erklärte, dass er die Rückfahrt vom Geschäftstermin zurück zum Hotel sowieso hätte antreten müssen. Außerdem kann es als üblich angesehen werden, dass Arbeitstage mit einem geselligen Abschluss enden dürfen und Freizeitaktivitäten erlaubt sind. Dazu können auch Kinobesuche oder Sport gehören. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2012, Az.: L 3 U 28/12

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