Rechtsnews 11.12.2020 Christian Schebitz

Umtausch und Rückgabe von Artikeln – auch nach Weihnachten

Egal, ob einem die Ware nicht gefällt oder das Produkt beschädigt oder gar ganz defekt ist – Jeder hat schon einmal versucht, etwas umzutauschen. Insbesondere zu Weihnachten erhaltene Geschenke wollen häufig umgetauscht werden. Aber gibt es überhaupt ein Recht auf Umtausch? Die meisten Menschen wissen nicht, welche Umtausch- oder Rückgabe- Rechte sie haben und welche nicht. Welche gesetzlichen Verankerungen es dafür gibt und mit welcher Kulanz man gemeinhin rechnen kann, zeigt stellt rechtsanwalt.com für Sie zusammen. Zusätzlich gibt es ein paar Tipps wegen üblicher Maschen, die gerne angewendet werden, um Gewährleistungspflichten zu umgehen.

Gibt es überhaupt einen Anspruch auf Umtausch?

Ganz grundsätzlich gibt es gesetzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Das heißt: Nur, weil der Artikel beim Kauf nicht gefällt oder weil er einem geschenkt wurde, muss der Händler die Ware keineswegs zurücknehmen. Es gibt natürlich dennoch gerade unter den größeren Ketten und Großkonzernen zahlreiche Unternehmen, die sehr großzügig Kulanz geben. Darunter Unternehmensriesen wie etwa Galeria Kaufhof, Amazon oder Zalando. Allerdings stehen bei diesen Firmen auch Investoren dahinter, die ausfallende Gewinne kompensieren können. Bei kleineren Firmen ist das nicht der Fall, denn sie haben schlichtweg nicht das Kapital, um jedem Käufer, der einfach das Interesse an der gekauften Ware hat, sein Geld zurück zu erstatten.

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Unabhängig von diesem Faktor ist fraglich, um welche Ware es sich handelt. Denn auch online werden etwa CDs und DVDs, die aus ihren Verpackungen genommen wurden, vom Umtausch ausgeschlossen. Daher lohnt sich in jedem Fall der Blick auf den Kassenbon beziehungsweise im Fall eines Online-Kaufs die Rechnung – dort müsste auch stehen, welche Umtauschrechte der Händler seinen Kunden für wie lange gewährt.

Verkauft eine Firma also eine Ware, die genauso beschaffen ist, wie sie beschrieben ist, muss er sie nicht zurücknehmen. Meistens räumt die Firma aber eine 14-tägige Frist ein. Natürlich dürfen dabei keine Gebrauchsspuren auf den Waren zu finden sein.

Das Widerrufsrecht

Auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert das sogenannte Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass sich der Kunde innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag lösen kann, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Die Frist von 14 Tagen beginnt nach vollständigem Erhalt der Waren. Das Widerrufsrecht sollte im besten Falle aber per schriftlicher Erklärung, also per E-Mail, Post oder Fax wahrgenommen werden, nach Möglichkeit also nicht mündlich oder telefonisch. Übrigens gilt die Rücksendung der Ware (in kommentarloser) Form ebenfalls als Widerruf.

Es gibt aber Waren, die vom Widerrufsrecht ausgenommen werden. Obwohl diese an und für sich relativ selbsterklärend sind, hier kurz die Übersicht: Handelt es sich um schnell verderbliche Waren wie zum Beispiel Lebensmittel oder etwa nach persönlichem Bedarf zugeschnittene Produkte wie Maßanzüge, sind diese vom Widerrufsrecht ausgenommen. Für die verschiedenen, aus hygienischen oder anderen Gründen versiegelten Produkte gilt das Gleiche wie für den Umtausch – sind die Produkte aus ihrer Versiegelung entrissen, verfällt das Recht.

Die Garantie – vom Hersteller gegeben

Da meistens Hersteller und Händler Verträge miteinander geschlossen haben, aber selten sowohl produzieren als auch vertreiben, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass Garantien in der Regel freiwillige Zusatzleistungen des Herstellers sind. Eine Garantie verspricht grundsätzlich, dass die Ware eine bestimmte Zeit lang hält. Viele Unternehmen bieten einen kostenlosen Garantierahmen an, der automatisch gilt, während andere Hersteller sogenannte Garantieoptionen anbieten, bei denen die Ablauffrist durch eine einmalige Zusatzzahlung nach hinten verschoben wird. Besonders bei teureren Gütern ist das eine beliebte Methode, um einerseits als Firma Kapital zu generieren und andererseits als Kunde die hohen Anschaffungskosten nicht umsonst ausgegeben zu haben. Es gibt allerdings verschiedene Arten von Garantien, die hier kurz aufgelistet werden:

  • Reparaturgarantie
  • Haltbarkeitsgarantie
  • „Vor-Ort-Garantie“
  • „Bring-In-Garantie“
  • „Zufriedenheitsgarantie“
  • Preisgarantie

Dabei ist zu beachten, dass diese verschiedenen Typen durchaus gleichzeitig auftreten können und sich gegenseitig nicht unbedingt ausschließen müssen. So kann ein Hersteller beispielsweise eine Zufriedenheitsgarantie, Bring-In-Garantie und Vor-Ort-Garantie durchaus in einem Abwasch bieten: Der Kunde kann die Ware bei Unzufriedenheit zurückgeben (und das über Umtauschs- und Widerrufsfristen hinweg, insofern die Garantie länger gewährleistet wird), muss sie aber durch die ,,Bring-In-Garantie“ zur Reparatur dem Verkäufer oder Hersteller vorbeibringen und kann sie dann anschließend durch die ,,Vor-Ort-Garantie“ am Platze reparieren lassen.

Allerdings ist insbesondere bei großzügigen Rabatten von mehreren Jahren das Kleingedruckte zu lesen, insbesondere, wenn es sich um teurere Haushaltsgeräte oder Automobile handelt. Denn gern werden besonders attraktiv erscheinende Garantie-Versprechungen gemacht, die dem Kunden mehr suggerieren, als am Ende geboten wird. So kommt es immer wieder, gerade bei Automobilherstellern, zu einigem Ärger für die Kunden.

Die Gewährleistung

Im Gegensatz zu Garantieleistungen oder dem Umtausch ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben. Den Anspruch zur Gewährleistung hat ein Verbraucher übrigens nicht gegenüber dem Hersteller, sondern gegenüber dem Händler. Dass indes das Gewährleistungsrecht durch den Staat garantiert wird, macht es übrigens im Zweifelsfall auch vor Gericht relevant. Allerdings muss tatsächlich auch ein Mangel bestehen – ohne relevanten Mangel wird kein Händler die Gewährleistung wahrnehmen.

Die vom Kunden benannten Mängel müssen selbstverständlich schon dann am Produkt vorhanden sein, wenn die Gewährleistung greifen soll. Im Übrigen ist es nicht immer so, dass gleich Neuware vom Händler ausgegeben wird. Stattdessen kann es durchaus sein, dass nachgebessert wird. Dies hängt auch stark vom Preis und der Natur des Gegenstandes ab.

Bei Gebrauchtwaren verhält es sich allerdings etwas anders, da dort die Frist von den üblichen 24 auf zwölf Monate verkürzt ist. Bei reinen Privatverkäufern besteht übrigens dank eines Haftungsausschlusses keinerlei Gewährleistungspflicht. Besonders wichtig ist dies für Interessenten an Gebrauchtwägen. Der Unterschied in der Gewährleistungsfrage kann dort besonders in der Entscheidung zwischen Händler und Privatkauf den entscheidenden Anstoß geben.

Indes ist es allerdings nicht so, dass Händler sich immer an die Gewährleistungspflichten halten. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, rechtliche Beratung einzuholen. bei der Deutschen Rechtsanwaltshotline erhalten Sie diese telefonisch bereits zum Festpreis!

Rücktritt und Minderung

Sollte der Käufer nicht an einem Umtausch oder einer Reparatur interessiert sein, kann er vom Vertrag zurücktreten und somit sein Geld zurückfordern. Alternativ kommt auch eine Minderung des vorherigen Kaufpreises in Frage. Ist Ihnen tatsächlich erheblicher Schaden entstanden, kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Frage.

Wenn die Garantie zum Nachteil des Kunden wird

Immer wieder stoßen Käufer auf Probleme, wenn sie versuchen, defekte Produkte auszutauschen. Diese sehen dann oft so aus, dass der Händler sie zunächst an den Hersteller und dessen Garantie verweist, um die Mehrkosten auf diesen abzuwälzen. Problematisch ist aber, wie schon angedeutet, dass Hersteller von Geräten oft keineswegs sämtliche Kosten tragen. Erinnern Sie den Händler allerdings an seine rechtlichen Verpflichtungen, sollte das Problem bald aus der Welt sein. Schrecken Sie nicht davor zurück, rechtliche Konsequenzen zu erwähnen, falls der Händler nicht einlenkt. Bei teureren Waren lohnt sich häufig auch juristische Beratung durch einen Anwalt. Denn erhält ein Händler ein offizielles Anwaltsschreiben, merkt dieser, dass es dem Kunden ernst ist und er sich umfassend über seine Rechte informiert hat. Auf diese Weise lassen sich kleinere Probleme häufig schon unproblematisch lösen.

Der Hinweis auf Reklamationsfristen

Ein anderer Trick, den Händler gerne anwenden, um nicht für entstehende Kosten aufkommen zu müssen, ist der Hinweis auf abgelaufene Reklamationsfristen. In diesem Falle wird dem Kunden vorgehalten, er bewege sich außerhalb der Reklamationsfristen. Allerdings haben Kunden insgesamt zwei Jahre lang das Recht, auf Mängel hinzuweisen und entsprechend Ersatz durch Neuware oder Reparatur und Nachbesserung zu bekommen. Schwieriger wird es allerdings nach einem halben Jahr: Dann müssen Kunden im Stande sein, einen schon beim Kauf vorhandenen Mangel an der Ware nachweisen zu können. Das ist in vielen Fällen kaum möglich.

Das verschleierte Eigengeschäft

Ein nicht unbeliebtes Mittel, die Kunden zu hintergehen, ist insbesondere bei weniger seriösen Autohändlern das so genannte verschleierte Eigengeschäft. Wie schon erwähnt, unterliegen Privatleute dem Haftungsausschluss und müssen somit nicht für entstandene Mängel aufkommen. Diesen Umstand nutzen Gebrauchtwagenverkäufer gerne, indem sie behaupten, sie würden lediglich für einen Privatverkäufer als Mittelsmann auftreten. Auf diese Weise können sie, ohne eventuelle Folgekosten durch Reparatur in Kauf nehmen zu müssen, Gebrauchtwagen mit größeren Mängeln verkaufen und größeren Gewinn schöpfen.

Fazit zu Umtausch und Rückgabe

Es lohnt sich also, als Konsument seine Rechte zu kennen und auch einzufordern. Ein genaues Bewusstsein der eigenen Lage schützt vor Ausbeutung und der Weigerung von Händlern, ihren Pflichten nicht nachzukommen. Es ist aber genauso wichtig die rechtlichen Grenzen zu kennen, um dann sehr freundlich mit dem Verkäufer über eine kulante Regelung (Rückname, Umtausch) zu verhandeln.

Benötigen Sie dennoch rechtlichen Beistand oder möchten sich zu einem konkreten Fall juristisch beraten lassen, finden Sie auf rechtsanwalt.com kompetente Rechtsanwälte in Ihrer Nähe, die Sie in Ihren Anliegen gerne unterstützen und vertreten!

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