Auch Versicherungsmakler dürfen in Deutschland eine spezifische Rechtsberatung geben, sprich bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten. Bisher war allerding nicht klar geregelt, ob eine solche Beratung von der Umsatzsteuer befreit ist. Dem ist nicht so: Das entschied das Bundesfinanzministerium (BFM) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Die Honorarberatung falle nicht unter die Steuerbefreiung, da die Beratungsleistung keine spezifische Maklertätigkeit, sondern eine Form der Rechtsberatung sei. Diese Tätigkeit präge nicht das Berufsbild des Versicherungsmaklers, sondern das der rechtsberatenden Berufe, insbesondere das des Rechtsanwalts. Die Rechtsberatung durch Versicherungsmakler sei insofern sonstigen Beratungstätigkeiten wie etwa der Beratung durch Rechtsanwälte gleichzustellen und sei ebenso wie diese umsatzsteuerpflichtig. Link:
- Haufe.de – „Rechtsberatung durch Versicherungsmakler ist umsatzsteuerpflichtig”
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