Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 10.06.2011 Manuela Frank

Überhöhte Preise der Kartenleger

Die Lebenskrise – Wer kennt sie nicht? Irgendwann einmal trifft sie jeden von uns. Häufiger Auslöser dafür sind Beziehungsprobleme. In ihrer Verzweiflung wenden sich viele an sogenannte Kartenleger, die ihnen ihr Schicksal prophezeien und die Hoffnung auf bessere Zeiten wecken. Doch die magischen und übernatürlichen Fähigkeiten dieser Lebensberater werden immer wieder angezweifelt. Insbesondere durch die horrenden Preise, die die Kartenleger verlangen, geraten sie immer wieder in Verruf. Der konkrete Streitfall Auch der Beklagte befand sich in einer solchen Lebenskrise und kontaktierte daher die Klägerin, die als Selbständige ein sogenanntes „life coaching“ anbietet. Der Beklagte nahm im September 2007 erstmals Verbindung zur besagten Lebensberaterin auf. Diese legte ihm mehrfach am Telefon die Karten und erteilte ihm Ratschläge zu Fragen, die sowohl das Berufs- als auch das Privatleben betrafen. Im Jahr 2008 entrichtete der Angeklagte für diese Lebensberatung eine Summe von über 35.000 €. Die Entscheidung der Vorinstanzen Nun fordert die Klägerin 6.723,50 € für ihre Leistungen vom Januar 2009. Bisher blieb ihre Klage jedoch in beiden Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart) erfolglos, da die Gerichte der Auffassung sind, dass die Leistungen der Kartenlegerin objektiv unmöglich seien, weil diese „auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet“ sind. Aus diesem Grund sei der Anspruch auf ein Entgelt „gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB“ nicht rechtmäßig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof entschied in der Rechtssache etwas anders. Er bestätigte zwar, dass die Leistungen der Klägerin objektiv nicht möglich seien, woraus jedoch nicht zwangsläufig zu folgern sei, dass der Anspruch auf Gegenleistung entfällt. So ist es den Vertragsparteien gestattet, eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich die eine Partei dazu verpflichtet, eine bestimmte Leistung gegen eine Vergütung zu erbringen, selbst wenn diese nicht auf wissenschaftlichen oder technischen Kenntnissen beruht, sondern lediglich aufgrund eines Glaubens oder einer inneren Einstellung, die für Außenstehende eher irrational anmutet und deshalb auch oftmals nicht nachvollziehbar ist, durchgeführt wird. Der Kunde, welcher eine solche Dienstleistung in Anspruch nimmt, sei sich dieser Irrationalität durchaus bewusst, weshalb der Anspruch der Klägerin auf die vereinbarte Vergütung nicht einfach entfallen kann. Zudem liege die Vermutung nahe, dass die Vergütung zuvor nach dem Willen beider Vertragsparteien festgelegt wurde. Zurückverweisung an das Berufungsgericht Aufgrund dieses Sachverhalts verwies der Bundesgerichtshof den Streitfall an das Berufungsgericht zurück. Dieses soll nun Klarheit darüber schaffen, ob ein beiderseitiger Wille wirklich bestand, und ob die zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vereinbarung nach § 138 BGB („Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“) sittenwidrig ist. Dabei müsse jedoch unbedingt berücksichtigt werden, dass die Mehrheit der Personen, die solche Verträge eingeht, aufgrund ihrer momentanen Lebenskrise oftmals leichtgläubig und in vielen Fällen psychisch labil ist. Aus diesem Grund dürfen „keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden“. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011

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