Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 08.09.2011 Manuela Frank

Trotz Versäumnis muss Reiseveranstalter haften

In seinem Urteil hatte der Bundesgerichtshof “über einen Fall der Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters für Reisemängel zu entscheiden, bei dem der Reisende die einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB versäumt hatte”. Der konkrete Rechtsfall Angeklagt wurde der Reiseveranstalter von einer Urlauberin, die während eines Urlaubs einen Unfall im Ferienclub erlitt. Dieser ereignete sich, als die Klägerin an einer Animationsveranstaltung für Kinder teilnahm, bei der die Wettaufgabe wie folgt lautete: “Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?” Kurz darauf fingen die  Zuschauer damit an, “Schuhe auf die Bühne zu werfen”, wobei ein Schuh mit spitzem Absatz die Klägerin am Hinterkopf traf. Nachdem die Klägerin wieder zu Hause ankam, stellte der Hausarzt eine Gehirnerschütterung fest. Vierzehn Tage nach diesem Unfall waren die Beschwerden verschwunden. Ein paar Monate später klagte die Urlauberin jedoch über Kopfschmerzattacken sowie Koordinations- und Sprachstörungen. Im Krankenhaus diagnostizierte man einen Herdbefund, weshalb sie von der Angeklagten Schadensersatzansprüche forderte, aufgrund eines im Urlaub erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, “das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst habe”. Zudem könne man noch nicht beurteilen, ob die Symptome verschwinden oder zu einer bleibende Epilepsie führen. BGH: Reiseveranstalter haftet Der Bundesgerichtshof bejahte “die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters dem rechtlichen Ansatz nach” (§ 651f BGB). Der Unfall stelle einen Reisemangel dar, da “die Gefahr des Schuhewerfens und die damit verbundene Verletzungsgefahr nicht fern lagen und die als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters zu behandelnde Animateurin diese Gefahr hätte vorhersehen und durch ein Verbot des Schuhewerfens hätte abwenden können.” Der Bundesgerichtshof hat einen “Ausschluss des Ausspruchs wegen Fristversäumung nach § 651g Abs. 1 BGB” verneint, da die Klägerin an diesem Versäumnis nicht schuld war. Der Veranstalter wies die Klägerin nämlich nicht auf die Ausschlussfrist hin. Zudem liege auch keine Schuld bei der Klägerin, weil sie keine Forderungen anstellte, solange sie nur “an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte”. Quelle:

  • Pressemittelung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2007

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