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Rechtsnews 13.09.2011 Simon Wolpert

Trotz Beamtenstatus: Lehrer dürfen streiken

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat entschieden, dass verbeamtete Lehrer streiken dürfen. Sachverhalt Beide Kläger hatten 2009 an einem Streik teilgenommen, der von der GEW organisiert wurde. Deshalb waren sie 3 Stunden ihrem Dienst ferngeblieben. Ziel das Streiks waren gleiche Arbeitszeiten für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst. Die jeweiligen Schulleiter belegten die beiden Lehrer daraufhin mit einer schriftlichen Missbilligung. Die Lehrer vertreten die Auffassung, ihnen stehe nach Art. 11 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ein Streikrecht zu. Das Schulamt vertrat die Ansicht, Beamte dürfen nicht streiken, da das Streikverbot zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Gerichtliche Entscheidung Entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschied die Disziplinarkammer, dass auch Beamten ein Streikrecht zustehen kann, sofern ihre Tätigkeit nicht von hoheitlicher Natur ist. Dies ist z.B. im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung der Fall. Hiermit folgte die Disziplinarkammer zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit). In den Jahren 2008 und 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Streikrechte für Beamte zwar eingeschränkt werden können, jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Nur bestimmte Gruppen von öffentlichen Bediensteten dürfen eingeschränkt werden, nicht aber der gesamte öffentliche Dienst. Das Grundgesetz muss zudem unter Berücksichtigung der EMRK ausgelegt werden, bei der EMRK handelt es sich um für alle deutschen Stellen bindendes Recht. Daher gilt das ursprünglich für alle Beamten bindende Streikverbot nun nur noch für bestimmte Gruppen. Diese werden explizit in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannt, es handelt sich um Mitglieder der Streitkräfte, Polizei und Staatsverwaltung. Da sich die Lehrer nicht zu einer dieser Personengruppen zählen, kann ihnen laut dem VG Kassel kein Streikverbot auferlegt werden. Quelle:  

  • Pressemittelung des VG Kassel vom 31. August 2011, Nr. 12/2011

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