Rechtsnews 07.11.2012 Julia Brunnengräber

Busunfall: Feuerwehrmann verurteilt

Die Feuerwehr versucht bekanntlich ihren Einsatzort so schnell wie möglich zu erreichen. Doch auch in Notfallsituationen sind nicht alle Regeln des Straßenverkehrs außer Kraft gesetzt. Das betonte das Landgericht Hamburg, das einen Feuerwehrmann zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilte, da er als Fahrer des Einsatzfahrzeugs mit einem Bus zusammenstieß, was schwerwiegende Folgen hatte.

Feuerwehrmann fuhr vor dem Tonndorfer Bahnhof zu schnell

Der Feuerwehrmann fuhr das Einsatzfahrzeug und wollte so schnell wie möglich am Einsatzort ankommen, um den Löscheinsatz vorzunehmen. Dafür fuhr er 63 km/h, auch als vor ihm, in 128 Metern Entfernung, eine rote Ampel zu sehen war. Er hätte stärker bremsen müssen. Stattdessen aber bremste er dann ab, als er einen fahrenden Bus sah, der bei für ihn grüner Ampel losgefahren war. Dieser Bus erschien dann in seinem Sehfeld, nachdem er in eine Einmündung eingefahren war. Nach dem Bremsen des Feuerwehrmannes fuhr das Feuerwehrauto immer noch 43 km/h schnell und prallte mit der linken Seite des Busses zusammen. Dabei starben zwei Fahrgäste und 17 weitere wurden schwer verletzt. Auch der Angeklagte selbst und vier seiner Kollegen der Feuerwehr wurden dabei verletzt.

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LG: Sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung tat- und schuldangemessen

Das LG betonte, dass für einen Fahrer eines Einsatzfahrzeugs wie hier der Feuerwehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht gelte. Dem Fahrer muss klar sein, dass er durch sein Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit eine gefährliche Verkehrssituation erzeugt. In diesem Fall hätte der Fahrer in der Nähe der Einmündung, spätestens 20 Meter davor, nur noch 30 km/h fahren dürfen, da er nicht wusste, ob die Kreuzung frei war. Ein derartiges Abbremsen wäre ihm möglich gewesen. Das Gericht berücksichtigte trotzdem, dass der Feuerwehrmann in einer angespannten Situation war, am Unfallort Unfallopfern geholfen hat und Hilfsmaßnahmen sofort eingeleitet hat, sowie dass er immer noch psychisch an den Folgen dieses Unfalls leidet. Nicht geklärt werden konnte, ob er das Martinshorn zu spät eingeschaltet hat. In Anbetracht aller Umstände hat das Gericht es als angemessen erachtet, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung zu verhängen. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2012, Az.: 628 KLs 3/12

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