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Rechtsnews 01.11.2011 Manuela Frank

Therapie nach der Synergetik-Methode nur mit Erlaubnis

Heutzutage leiden immer mehr Menschen an psychischen Erkrankungen, wie Depressionen oder Traumata. Viele Betroffene suchen nicht nur Hilfe bei einem ausgebildeten Psychologen, sondern erhoffen sich Besserung, indem sie einen Heilpraktiker zu Rate ziehen. Doch was, wenn der vermeintliche Heilpraktiker gar keine Erlaubnis zur Ausführung seiner Behandlungen hat? Mit einem derartigen Fall musste sich auch der Bundesgerichtshof befassen. 

Synergetik-Methode zur Selbstheilung

Die Angeklagte bietet Behandlungen gemäß der Synergetik-Methode an, bei der die zu Behandelnden in Tiefenentspannung versetzt werden und dabei innere Bilder verarbeiten sollen. Durch diese Therapie soll eine gezielte Aufarbeitung unverarbeiteter Ereignisse und Konfliktsituationen ermöglicht werden. Zur Kundenakquise sprach die Beklagte mit Flyern und auf ihrer eigenen Homepage Betroffene an, die unter psychischen Problemen wie Angstzuständen oder Depressionen leiden. Während der Behandlungen wurden die Klienten in einen hypnoseähnlichen Zustand versetzt, bei dem ihnen Gedächtnisbilder erschienen und dadurch Gefühle erzeugt wurden, über die sie der Beklagten berichteten. Dabei traten auch belastende Erinnerungen auf. Während dieser Besprechungen tauschten sich die beiden Parteien jedoch nicht detailliert über das vergangene Erlebte aus.  Die Beklagte war jedoch nicht im Besitz einer Erlaubnis im Sinne des Heilpraktikergesetzes (§ 1 HeilprG), obwohl sie Therapien zu Heilzwecken ausübte. Auf diese nicht vorhandene Erlaubnis wies die Angeklagte in ihren Räumen schriftlich hin. Zusätzlich merkte sie auf diesen Hinweiszetteln an, dass es sich bei der Synergetik-Methode nicht um ein anerkanntes Heilverfahren handelt und sich Patienten, die an einer ernstzunehmende Krankheit leiden, zusätzliche ärztliche Therapien in Anspruch nehmen sollten. Insgesamt elf Kunden, die entweder starke psychische oder physische Erkrankungen aufwiesen, wandten sich an die Beklagte. Durch die Therapie der Angeklagten wurden jedoch keine nachweisbaren Gesundheitsschäden hervorgerufen. Die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung hielt das Landgericht Frankfurt am Main jedoch für wahrscheinlich. BGH befürwortet Urteil der Vorinstanzen Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Angeklagten ab und schloss sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses legte fest, dass es für eine Strafe nach § 5 HeilprG genüge, wenn die ausgeführte Behandlung grundsätzlich die Gesundheit des zu Behandelnden nennenswert schädigen kann. Ob nun im konkreten Fall eine Gesundheitsschädigung eingetroffen ist, ist lediglich für die Höhe des Strafmaßes relevant. Somit habe das Landgericht Frankfurt am Main ein korrektes Urteil gefällt. Es bestand bei allen Behandlungen eine Gesundheitsgefährdung, da die Beklagte keine ihrer Klienten darüber informierte, dass eine Kontraindikation möglich und bei entsprechenden psychischen Vorerkrankungen wahrscheinlich ist. Zudem wäre es ihr aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung nicht möglich gewesen, konkrete Gefahrenlagen zu erkennen und auf diese durch Dekompensation zu reagieren. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2011; AZ: 2 StR 580/10 

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