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Rechtsnews 08.09.2011 Anna Schön

“Terroristentochter” ist keine Beleidigung

Im konkreten Kontext  stellt die Bezeichnung als “Terroristentochter” keine Beleidigung dar Die Tochter der RAF-Angehörigen Ulrike Meinhof klagte gegen die Veröffentlichung des Artikels “Enthüllungen – Die Terroristen und der Figaro” auf der Internetseit der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung”. Darin handelte es sich um einen Frisör in Berlin, der bekannte Politiker zu seiner Kundschaft zählte. Dabei wurde auf einen von der Klägerin veröffentlichten Artikel in “Die Welt” Bezug genommen, indem sie ausführte, dass zur Kundschaft des Berliner Frisörs auch die RAF-Terroristin Ulrike Meinhof zählte, während sie bereits wegen Mordes gesucht wurde. Zudem wird auf einen weiteren Artikel der Klägerin verwiesen, indem sie im Rahmen der Unruhen in Frankfurt Details über den Außenminister Fischer berichtete: “Auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die Berichterstattung gekippt. Die Kollegen wandten sich nun der Jägerin zu, die in den Portraits alles andere als schmeichelhaft wegkam: Als fanatische, verbitterte Verschwörungstheoretikerin erschien R., die die “Achtundsechziger” abgrundtief hasste und sie, wie die “Welt” einmal schrieb, “auch mit sonderbaren Methoden” bekämpfte. Statt Respekt brachte man ihr allenfalls Mitleid entgegen, der … Terroristentochter, die als Siebenjährige in ein jordanisches Palästinensercamp verfrachtet werden sollte, bevor sie der heutige “Spiegel” Chefredakteur S. A. aus den Händen der RAF befreite.” Das Berufungsgericht sprach ein Verbot der Bezeichnung als “Terroristentochter” aus Das Landgericht wies die Klage zurück. In der Revision wurde lediglich das Verbot des Berufungsgericht der Verwendung der Bezeichnung als “Terroristentochter” zugelassen. Eine Schmähkritik, wobei “nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll” liegt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vor. Der Artikel knüpfe an Veröffentlichungen der Klägerin selbst an und setzte lediglich ihre Lebensgeschichte in Bezug zu ihren Äußerungen, sodass die Auseinandersetzuung mit der Sache und nicht die Kritik an der Klägerin in Vordergrund stünde. Zudem habe die Klägerin ihre Verwandschaft mit Ulrike Meinhof nicht verschwiegen und die im Artikel behandelten Sachverhalte, die der eigenen Meinungsbildung dienen sollen, hätte die Klägerin in ihren Veröffentlichungen selbst angeregt. Nach diesen Ausführungen sah der BGH die Bezeichnung als “Terroristentochter” nicht als rechtswidrig an.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5.12.2006, Nr. 170/2006.

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