Rechtsnews 15.11.2011 Simon Wolpert

Telefonkosten für Patienten im Maßregelvollzug müssen gesenkt werden

Psychatrien dürfen keine Mondpreise für Telefonate ihrer Patienten verlangen, dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden. Der Sachverhalt Einem Patienten des Maßregelvollzugs im Sächsischen Krankenhaus für Psychatrie und Neurologie in Arnsdorf wurden 15 Cent für das Telefonieren pro Einheit berechnet. Hiergegen wandte sich der Kläger, da für das Krankenhaus nur 1,98 Cent pro vertelefonierter Minute an Kosten entstehen. Der Kläger ist der Meinung, durch den hohen Preis werde sein Recht auf Telekommunikation unzulässig beschränkt. Das den Freistaat Sachsen vertretende Sächsische Staatsministerium brachte vor, das Krankenhaus sei aufgrund des häufigen Patientenwechsels und des hohen Aufwands für Unterhalt und Reparatur der Anlage darauf angewiesen, Kosten für Telefonate der Patienten in Höhe von 15 Cent pro Minute zu erheben. Die Entscheidung Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Anhörung. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass das Leben im Maßregelvollzug laut den Gesetzen an die allgemeinen Lebensbedingungen anzupassen sei. Hierzu gehöre auch, dass Telefonate zu marktgerechten Preisen geführt werden können. Der Freistaat hat in einer Verwaltungsvorschrift, die die Kostenhöhe für private Telefongespräche bestimmt, die Preise an die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom angepasst, obwohl ein anderer Anbieter verwendet wird. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, da Telefontarife Schwankungen unterliegen und man keinen Anspruch auf den niedrigsten Preis hat, der gerade irgendwo angeboten wird. Der hier verlangte Preis liegt allerdings in jedem Fall außerhalb des rechtlichen Rahmens. Der Kläger legte dar, dass die Deutsche Telekom AG Preise zwischen 1,6 und 5,03 Cent je Einheit verlangt. Der Beklagte konnte aber nicht nachweisen, dass die von ihm geforderten Kosten angemessen erforderlich und proportional sind. Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden Az.: 2 K 1431/08

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