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Rechtsnews 14.06.2013 Julia Brunnengräber

Tanzschule darf nicht mit garantiertem Lernerfolg werben

Werbung ist schön und gut, dabei ist aber Vorsicht geboten! Nicht jede Werbung mit jedem Wortlaut ist erlaubt. In diesem Fall ging es um die Werbung „mit garantiertem Lernerfolg“ für Tanzunterricht. Das klingt harmlos, birgt aber ein rechtliches Problem in sich. Die beklagte Tanzschule erklärte aber, dass die Werbung in Ordnung sei, da es dem Verbraucher sowieso bewusst ist, dass der Lernerfolg auch vom Schüler selbst abhängt.

OLG: Unterlassung der Werbung muss erfolgen

Das OLG Hamm entschied allerdings, dass diese Art von Werbung unterlassen werden muss. Sie ist irreführend, auch für verständige, durchschnittlich informierte Verbraucher. Die Ergebnisse werden so als unwahr beschrieben, da Lernerfolg nicht garantiert werden kann. Es kann nicht vollkommen sicher davon ausgegangen werden, dass jemand Tanzen lernt und dann auch noch mit Erfolg. Sehr wohl gibt es Menschen, die einen Tanzkurs besuchen, Schrittfolgen usw. aber trotzdem nicht anwenden können bzw. kein Erfolg in Form von anmutender Bewegung zu verzeichnen ist. Quelle:

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Tanzschule darf nicht mit garantiertem Lernerfolg werben erhalten

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  • Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.1.13, Az.: I-4 U 171/12

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