Kann ein in Vollzeit angestellter Steuerberater, der die Bezeichnung “Syndikus-Steuerberater” trägt, gleichzeitig als nicht-angestellter Steuerberater arbeiten? Mit dieser Frage und dem Vorwurf des “Feierabendsteuerberaters” hatte sich der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen. Wiederbestellung bei Steuerberaterkammer nebst Syndikus-Steuerberatertätigkeit? Die Steuerberaterkammer wie auch das Finanzgericht lehnten das Anliegen des Klägers ,Beides ausüben zu dürfen, ab. Sie verlangen, dass er die geforderte zweite Tätigkeit “in nennenswertem Umfang” ausübe. Sie stellen in Frage, dass beides miteinander vereinbar sei, kollidiere vielmehr Beides miteinander und dies könne er nicht eigenverantwortlich aufeinander abstimmen. Weder Umfangsvorgaben für hauptberufliche noch für nebenberufliche Tätigkeit Der Bundesfinanzhof jedoch spricht dem Kläger die Verantwortung zu, den Umfang der Tätigkeit in beiden Fällen selbst bestimmen zu können und weist die Steuerberaterkammer an, ihn als Steuerberater wiederzubestellen, auch wenn er zudem bei einem Unternehmen als Syndikus-Steuerberater angestellt ist. Diesen Beschluss stützt das Gericht darauf, dass ein Steuerberater nicht an Mindestzeiten bei seiner Arbeit gebunden ist. Die Umfangsvorgabe für einen Syndikus-Steuerberater bezüglich nicht-angestellter Steuerberatertätigkeit besteht nicht. Er selbst kann es verantworten, den Nebenberuf dem Hauptberuf anzupassen und umgekehrt. Er kann nun selbst in Absprache mit dem Unternehmen, bei dem er arbeitet, angleichen, was seine Haupt- und was seine Nebentätigkeit ist. Das Recht dazu erhält jedenfalls der Kläger, sowie eine berufliche Tätigkeitsmöglichkeit mehr. Das Urteil fiel am 9. August 2011. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 2011, Az.: VII R 2/11
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