Rechtsnews 03.07.2015 Christian Schebitz

Streit wegen Musik im Wartezimmer

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, nimmt die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht derjenigen Komponisten, Dichter und Verleger wahr, die in ihr Mitglied sind. Wer gesetzlich geschützte Werke öffentlich aufführt, muss dafür eine Gebühr an die GEMA zahlen. Ob eine Aufführung öffentlich ist, wenn Werke als Hintergrundmusik im Wartezimmer einer Arztpraxis laufen, musste vor kurzem der Bundesgerichtshof klären.

Die Parteien des Verfahrens, die GEMA und eine Zahnarztpraxis, schlossen am 6. August 2003 einen Vertrag, der der Praxis das recht einräumte, GEMA-Repertoire in Hörfunksendungen gegen Bezahlung in den Warteräumen der Praxis abzuspielen. Nachdem am 15. März 2012 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergangen war, das das Abspielen von Hintergrundmusik in Arztpraxen als nicht öffentliche Aufführung von Musik definierte, kündigte die Zahnarztpraxis ihren Vertrag mit der GEMA am 17. Dezember 2012. Die GEMA verklagte danach die Praxis auf Zahlung von 113,57 € als Vergütung für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2013.

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GEMA Musik im Wartezimmer sorgt für Streit

Der so entstandene Rechtsstreit zog sich durch alle Instanzen und musste abschließend durch den BGH beurteilt werden. Nachdem in den Vorinstanzen dahingehend entschieden worden war, dass der GEMA zumindest ein Teil der noch ausstehenden Zahlungen zustehe, fiel das Urteil des BGH nun eindeutig zugunsten der Zahnarztpraxis aus.

Die zuständigen Richter führten aus, dass erstens die Kündigung des Vertrages durch die Zahnarztpraxis rechtens gewesen sei, da mit dem Urteil des EuGH die Geschäftsgrundlage für den Vertrag entfallen sei. Zweitens stufte der BGH die Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartezimmer der Arztpraxis als nicht vergütungspflichtig ein – und blieb in seiner Rechtsprechung damit voll und ganz auf der Linie des EuGH.

Quellen:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 14/14 –
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013 – 23 S 144/13 –
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2013 – 57 C 12732/12 – 

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