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Rechtsnews 25.12.2020 Christian Schebitz

Hitziger Streit um Altkleider

Ein zwischen der Stadt Kaiserslautern und einem privaten Unternehmen, das sich auf das Einsammeln von Kleiderspenden spezialisiert hat, entstandener Rechtsstreit beschäftigte das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße. Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung war die Konkurrenz der beiden Parteien um die in der Stadt anfallenden Mengen an Altkleidern und Altschuhen.

Worum ging es im konkreten Fall?

Die in dem Verfahren als Klägerin auftretende Firma ist bundesweit tätig. Diese sammelt pro Monat eigenen Angaben zufolge rund 400 Tonnen Altkleider und 150 Tonnen Altschuhe ein. In der Regel über Sammelbehälter, die sie auf den Grundstücken von Vertragspartnern (Supermärkte, kommunale Wertstoffhöfe, etc.) aufstellt. Auch die Stadt Kaiserslautern sammelt durch einen städtischen Eigenbetrieb Altkleider und Altschuhe ein, die mithilfe eines speziellen Systems eingeholt und dann der Verwertung zugeführt werden.

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Im August 2012 zeigte die Firma der Stadt Kaiserslautern an, dass sie beabsichtige, auf einem in der Stadt gelegenen Supermarktgrundstück auf Dauer per Container Alttextilien und -schuhe einzusammeln. Das Grundstück wurde zu diesem Zweck ebenfalls schon von der Stadt genutzt. Am 9. April 2013 erließ die Stadt Kaiserslautern daraufhin einen Bescheid. Dieser untersagt der Firma die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem forderte die Stadt die Firma auf, bereits aufgestellte Sammelcontainer wieder zu entfernen. Dies begründete die Stadt damit, dass die Geschäftspraxis der Firma die Höhe der Gebühren negativ beeinflussen könne, die die Stadt von ihren Bürgern für die selbst erbrachten Dienste verlange. Im Sinne der Stabilität der Gebühren sei die Stadt selbst auf das Sammeln der Textilien und Schuhe angewiesen, da sie diese weiterverkaufen könne. Gegen den Bescheid legte die Firma Klage ein.

Streit um Altkleider beschäftigt Gerichte

Die Firma führte vor Gericht an, dass sie durch das von der Stadt Kaiserslautern ausgesprochene Verbot in unzulässiger Weise in ihrer europarechtlich garantierten Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit eingeschränkt sei. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei hier nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht Neustadt stufte das Verbot der Stadt nun als rechtswidrig ein. Den Ausführungen des Gerichts zufolge dürfen Behörden aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine gewerbliche Sammlung untersagen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen. Hierfür trägt die die Untersagung erlassende Behörde nach Ansicht des Gerichts die Darlegungslast.

Das Gericht fällte sein Urteil im Sinne der klagenden Firma. Es hatte in dem vorliegenden Fall nach Würdigung aller Umstände keine der Sammlung entgegenstehenden öffentlichen Interessen festgestellt.

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