Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 27.01.2021 Julia Brunnengräber

Seniorenbetreuerin in Wohnanlage sozialversicherungspflichtig

Der demographische Wandel ist ein aktuelles Thema in den Medien, da es ein Merkmal der modernen Gesellschaft ist. Immer mehr Menschen bekommen immer weniger Kinder, einige keine mehr. Daher wird auffällig, dass es viele ältere Menschen gibt, die Versorgung im Alter benötigen – z.B. durch eine angemessene Wohnsituation und Betreuung. Oft sind es nicht mehr die Kinder, die sich um die Eltern oder Großeltern kümmern können – weil sie entweder nicht vorhanden sind oder es z.B. ihr Beruf nicht zulässt – sondern Fachkräfte. Doch sind diese immer sozialversicherungspflichtig?

Seniorenbetreuerin arbeitete als freie Mitarbeiterin

In diesem Fall ging es um eine Seniorenwohnanlage, bei der auch Beratung und Freizeitangebote integriert sind. Eine Wohnungsbaugenossenschaft engagierte eine Altenpflegerin. Das Beschäftigungsverhältnis sollte das einer freien Mitarbeit sein. Als Betreuerin wollte die Genossenschaft sie einsetzen. Freie Mitarbeit sollte hier bedeuten, dass im Krankheits- und Urlaubsfall kein Gehalt an sie zu zahlen ist. Auch die Sozialversicherung sollte so entfallen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sah die Sache aber anders: Ihr zufolge liege hier eine abhängige Beschäftigung vor und die sei damit sozialversicherungspflichtig. Die Genossenschaft klagte dagegen an.

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Für Betreuerin gilt Sozialversicherungspflicht

Das Gericht entschied, dass die DRV im Recht ist. Betreut die Mitarbeiterin die Bewohner, berät sie die potentiellen Bewohner über Wohnungen oder bietet Freizeitangebote an, dann im Auftrag der Genossenschaft. Das ist als „dienende Teilhabe“ zu verstehen, so das Gericht. Ihr stellt die Frau auch die Rechnung aus, nicht den Senioren.  Auch hat die Frau keinen eigenen Betriebssitz und macht keine Eigenwerbung z.B. mittels eines eigenen Internetportals. Sie tritt nicht als selbstständige Unternehmerin auf. Kurzum: Die tatsächlichen beruflichen Verhältnisse führen dazu, dass sie eine abhängige Beschäftigte ist und demnach die Sozialversicherungspflicht anfällt.

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