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Rechtsnews 30.05.2016 Theresa Smit

Sexuelle Belästigung: Schulausschluss für 12-Jährigen

Sexuelle Übergriffe kommen vermehrt auch an
Schulen vor. Doch wie soll die Schulleitung in einem solchen Fall reagieren?
Ist der Ausschluss des Täters vom Unterricht angemessen? Das Verwaltungsgericht
Stuttgart hat im Fall eines Sechstklässlers entschieden.

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Sexuelle Belästigung: Schulausschluss für 12-Jährigen erhalten

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Sexuelle Gewalt
zwischen Kindern nimmt zu

Ein 12-jähriger Sechstklässler hatte zusammen mit einem
Freund den Nachhauseweg angetreten. Noch in unmittelbarer Nähe zum Schulgelände
näherte er sich einer 11-jährigen Fünftklässlerin. Der Junge zog sowohl Hose
als auch Unterwäsche herunter und forderte das verängstigte Mädchen zum Oralsex
auf. Dieses berichtete ihrer Lehrerin von dem Vorfall, im Anschluss daran
erstatteten ihre Eltern Anzeige gegen den aufdringlichen Jungen. Auch die
Schulleiterin reagierte und bedachte den Täter mit einem Schulausschluss. Seine
Eltern legten mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart Widerspruch
gegen diese Entscheidung ein.

Ist ein Schulausschluss
wegen sexueller Belästigung angemessen?

Der Antrag der Eltern wurde vom Verwaltungsgericht
abgelehnt. Der Schulausschluss sei durch das schwerwiegende und wiederholt
vorgekommene Fehlverhalten des Jungen begründet. So habe er auch im Vorfeld der
Tat bereits zahlreiche andere Schüler provoziert und körperlich bedroht. Daran
ändere auch nicht die Aussage des Täters nichts, der angab, im vorliegenden
Fall seine Genitalien nicht entblößt zu haben. Auch habe er die Aufforderung
von der anderen Straßenseite aus gerufen und schließlich als Spaß abgetan. Die
Aktenlage widerlege jedoch seine Aussagen, sodass er für schuldig befunden
wurde. Er habe das Mädchen sexuell belästigt und ihr Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung und ihr Ehrgefühl verletzt. Dabei sei unerheblich, ob der Täter
selbst das Ausmaß seines Verhaltens und dessen Folgen erkannt habe oder nicht.

Quelle:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2016, Az.: 12 K 2336/16

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