Rechtsnews 08.06.2012 Julia Brunnengräber

Schwerbehinderter klagt auf Nutzung von Behindertenparkplätzen

Querschnittsgelähmte und Doppeloberschenkelamputierte – also erheblich Gehbeeinträchtigte – dürfen Behindertenparkplätze in Anspruch nehmen. Ein Mann mit Schwerbehinderung wollte vor Gericht erreichen, dass auch er die breiteren Parkplätze für Behinderte nutzen kann, die sich außerdem in besserer Lage befinden.

Kläger will sich Behindertenplatznutzung erklagen

Der Kläger ist gehbehindert und hat außerdem Probleme mit seinen Oberarmen und ist dadurch in der Benutzung seiner Gehhilfen eingeschränkt. Parkerleichterungen stünden ihm daher zu, fand er. Bei zu eng geöffneter Autotür könne er nicht vernünftig aussteigen.

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Gericht lehnt Forderung ab

Das Gericht lehnte seine Forderung aber ab. Er habe Funktionsstörungen beim Gehen, doch könne er das durch Unterarmgehstützen auffangen. Er könne sich zudem ohne Hilfe außerhalb des Autos bewegen. Dass er nicht „vernünftig“ aussteigen könne, sei der Raum zum daneben stehenden Fahrzeug eng, rechtfertige nicht, dass er Behindertenparkplätze nutzen darf, so das Gericht. Aussteigen jedenfalls könne er. Das sah das Gericht als entscheidend an.

  • Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2012, Az.: L 8 SB 3722/11

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