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Rechtsnews 18.10.2011 Manuela Frank

Schönheitsreparatur wegen Nikotinrückständen nur durch vertragliche Vereinbarung

Viele Raucher verzichten auch in ihren eigenen vier Wänden nicht auf ihren Tabakkonsum. Dass dieser jedoch nicht nur dem eigenen Körper Schäden zufügt, sondern auch in der Wohnung seine Spuren hinterlässt, führte im vorliegenden Fall zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermieter. Der konkrete Sachverhalt Angeklagt wurden die Mieter einer Wohnung in Hockenheim, die sie zwischen den Jahren 2000 und 2004 bewohnten. Der klagende Vermieter verlangte von den Mietern, dass diese diverse Reinigungs-, Tapezierungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten übernehmen sollten. Da sich die Mieter weigerten, diese Arbeiten zu verrichten, klagte der Vermieter diese mit Forderung auf Schadensersatz für die nicht geleisteten Arbeiten (Gesamtsumme knapp 9.000 €) an.  Die Mieter legten Widerklage ein und forderten die Rückerstattung einer Mietkaution. Das Amtsgericht Schwetzingen wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Berufung und Revision des klagenden Vermieters blieben erfolglos. BGH: Kein Schadensersatz für nicht erfolgte Schönheitsreparaturen Der Bundesgerichtshof ist der Überzeugung, dass nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen keinen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen, da die entsprechenden Klauseln im Formularmietvertrag laut § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien. Stattdessen gelte § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Mietsache instand zu halten, also auch Schönheitsreparaturen durchzuführen. Auch die Schadensersatzforderungen, die sich auf die Wohnungsverunreinigung durch “Nikotinrückstände” gründen, sind unwirksam, da sie keine vertraglich geregelten Pflichten verletzen. Da das Rauchen durch den Mietvertrag nicht untersagt wurde, sind etwaige Ablagerungen, die durch den Nikotinkonsum verursacht werden, nicht auf vertragswidriges Verhalten der Mieter zurückzuführen. Es lag weder “exzessives” Rauchen der Mieter noch “eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache” vor, weshalb also kein Schadensersatzanspruch bestand. Der Vermieter werde demnach nicht unbillig benachteiligt, da es ihm grundsätzlich im Voraus möglich war, die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch eine vertragliche Vereinbarung auf die Mieter abzuwälzen. Eine solche Vereinbarung existiere im vorliegenden Fall jedoch nicht, weshalb kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006, Az.: VIII ZR 124/05

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