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Rechtsnews 09.05.2013 Julia Brunnengräber

Schlusserbe erhält hälftigen Erbteil des entterbten Schlusserbens

Erbschaften können Familien zusammenhalten, sie aber auch spalten. In diesem Fall ging es um Erbschaft, Schlusserben und Enterbung.

Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament und Schlusserben

Es gab ein gemeinschaftliches Testament und eine als Schlusserbin eingesetzte Tochter. Ihre Schwester war als Schlusserbin ausgeschieden. Daher beschloss das OLG, dass die Schlusserbin den hälftigen Erbteil ihrer Schwester erhält. Das gilt, weil die Eheleute, um die es geht, im Testament keine andere Bestimmung getroffen und die Bindungswirkung nicht beschränkt haben. Der Ehemann hatte zwei Kinder aus erster Ehe. Er ging danach eine zweite Ehe ein. Er und seine zweite Ehefrau hatten sich wechselseitig zu Erben eingesetzt. Sind aber schließlich beide verstorben, fällt das Erbe den Schlusserben zu. Das waren die beiden Töchter aus der ersten Ehe des Mannes und das jeweils hälftig. Festgelegt war außerdem, dass die Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gefordert wird. Deshalb schied die eine Schwester als Schlusserbin aus. Sie hatte auf ihren Pflichtteil vom Vater bestanden.

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Schlusserbe erhält hälftigen Erbteil des entterbten Schlusserbens erhalten

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OLG zur Erbfolge im Erbvertrag

Schließlich kam es nach dem Tod der Erblasserin, die eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung vorgenommen hatte, zu einem Streit zwischen der Tochter des Ehemanns und der Tochter der Erblasserin, was den hälftigen Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester anbelangt. Die Tochter des Ehemanns besaß einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist ihr Recht zuzusprechen. Der Grund: “Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Das folge ebenfalls daraus, dass dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zu entnehmen sei. Deswegen habe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nicht anders regeln können.” Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 2013, Az.: I-15 W 134/12

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