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Rechtsnews 27.02.2016 Emil Kahlmann

Schlappe für Coca-Cola

Ein folgenschwerer Fall auf dem Gebiet des Marken- und
Patentrechts wurde jetzt durch das Gericht der Europäischen Union entschieden.
Geklagt hatte der internationale Getränkehersteller The Coca-Cola Company.
Gegenspieler von Coca-Cola war Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
der Europäischen Union

Im Dezember 2011 meldete die Coca-Cola Company beim Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an. Es handelte
sich dabei um eine Flasche (aus Metall, Glas oder Plastik), die nach Angaben
von Coca-Cola im Wesentlichen den bereits verwendeten Cola-Flaschen entspricht,
allerdings nicht die im unteren Teil der Flaschen normalerweise vorhandenen
senkrechten Streifen aufweist (also eine glatte Oberfläche hat). Im März 2014
wies das HABM die Markenanmeldung schließlich zurück und begründete diese
Entscheidung mit der Tatsache, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen klagte Coca-Cola vor dem Gericht der Europäischen Union.

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Markenanmeldung von
Coca-Cola – fehlende Unterscheidungskraft?

Die zuständigen Richter am Gericht der Europäischen Union
entschieden nun jedoch zu Ungunsten von Coca-Cola. Nach Würdigung aller
Umstände befanden Sie, dass es sich bei dem fraglichen Produkt lediglich um die
Abwandlung der Form einer Flasche handle; dies ermögliche es dem Verbraucher
nicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die für eine Eintragung der Marke erforderliche Unterscheidungskraft
sei deshalb nicht gegeben, so die Richter in ihrem Urteil. Ob das letzte Wort
in Sachen Cola-Flasche schon gesprochen ist, ist jedoch noch nicht klar.
Coca-Cola kann gegen die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union noch
Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall müsste sich der Europäische  Gerichtshof (EuGH) erneut mit dem Fall
beschäftigen.

Quelle: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.02.2016 – T-411/14 –

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