Rechtsnews 11.10.2011 Manuela Frank

Schadensersatzforderung von Lehman-Anlegern erfolglos

Der Bundesgerichtshof musste in zwei Verfahren über Schadensersatzklagen entscheiden, die mit dem Kauf von Zertifikaten der holländischen Tochtergesellschaft der Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. zusammenhängen. Der konkrete Sachverhalt In der einen Sache investierte der Kläger 10.000 Euro in eine “ProtectExpress-Anleihe”, die ihm von der Mitarbeiterin der angeklagten Sparkasse empfohlen wurde. Im zweiten Fall kaufte die Klägerin auf den Rat eines Mitarbeiters bei derselben Sparkasse eine “Bull Express Garant Anleihe” für ebenfalls 10.000 Euro. Bei beiden Fällen lagen Inhaberschuldverschreibungen der holländischen Tochtergesellschaft vor, für deren Rückzahlung die amerikanische Lehman Brothers Holdings Inc. einstand. Die Rückzahlung hing von verschiedenen Faktoren ab. Im ungünstigsten Fall jedoch, sollte den Anlegern am Laufzeitende die angelegte Summe ohne Zinsen zurückerstattet werden. Da sowohl die Tochtergesellschaft (Emittentin) als auch die Investmentbank (Garantin) im September 2008 insolvent gingen, verloren die Zertifikate ihren Wert. Daraufhin klagten die Anleger die Sparkasse an, da diese Aufklärungspflichten verletzt haben sollte. Mit den Klagen wurde die Erstattung des Anlagebetrages sowie des Ausgabezuschlags und der Zinsen gefordert. Das Landgericht Hamburg ließ die Klage zu. Die eingelegte Berufung der Angeklagten bewirkte, dass das Oberlandesgericht Hamburg die Klagen abwies. Die Kläger legten daraufhin Revision ein, welche der Bundesgerichtshof abwies. BGH: Sparkasse verletzte keine Aufklärungspflicht Der Bundesgerichtshof war der Meinung, dass die Angeklagte in beiden Fällen ihre Beratungspflicht nicht verletzt habe. Zudem konnte man zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zertifikate nicht davon ausgehen, dass die Emittentin oder Garantin in naher Zukunft insolvent gehen könnte. Dennoch war die Angeklagte dazu verpflichtet, über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären. Dies besagt, dass die Erstattung der Anlagesumme abhängig von der Liquidität des Emittenten ist. Diese Aufklärung habe die Angeklagte jedoch durchgeführt. Eine Pflicht der Angeklagten, über die Gewinnmarge ihrer eigenen Zertifikate zu informieren, bestehe indes nicht. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2011

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