Schadensersatz für vorzeitig beendete eBay-Auktion
Millionen von Menschen bieten täglich Produkte aller Art über das weltweit größte Internetauktionshaus eBay an. Der Kauf und Verkauf der Waren läuft allerdings nicht immer reibungslos ab. So auch im vorliegenden Fall, bei dem der Anbieter eines Stromaggregates das Angebot seiner Ware vorzeitig abbrach und das Produkt anderweitig verkaufte. In dieser Handlung sah der Bieter eine Rechtsverletzung und forderte Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof musste nun entscheiden, ob ihm dieser Schadensersatz tatsächlich zusteht.
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Vorzeitiger Abbruch der Auktion
Der beklagte Anbieter stellte sein Angebot für ein Stromaggregat am 17. Mai 2012 für insgesamt zehn Tage auf eBay ein. Der Startpreis lag bei einem Euro. Am 19. Mai beendete er die Auktion allerdings vorzeitig und verkaufte das Aggregat anderweitig. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro der Höchstbietende. Dieser forderte nun Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro, was dem Wert des Aggregates entspricht.
Der Beklagte rechtfertige seine Handlung, indem er auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verwies. Diese besagten, dass er seine Auktion abbrechen dürfe, weil sie noch länger als zwölf Stunden gelaufen wäre.
Nach Prüfung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger legte dagegen Berufung ein und bekam vom Oberlandesgericht Recht. Dieses verurteilte den Kläger demnach zu einer Schadensersatzzahlung von insgesamt 8.500 Euro. Die dagegen einlegte Revision blieb erfolglos.
BGH gibt Bieter Recht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.500 Euro besitzt, denn es sei zu einem gültigen Kaufvertrag über das Aggregat von einem Euro zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen. Die AGB von eBay enthielten in diesem Fall keine entsprechende Klausel, welche die Angebotsrücknahme begründet. Das eingestellte Angebot war rechtsverbindlich, denn zur Rücknahme lag kein berechtigter Grund vor. Demnach steht dem Bieter ein Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro zu.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014; AZ: VIII ZR 90/14