Rechtsnews 31.05.2023 Christian Schebitz

Keine Sanktionen bei psychisch behinderter Hartz IV-Empfängerin

Hartz IV-Empfänger gibt es immer mehr. Das Sozialgericht Dresden hat einer psychisch behinderten Hartz-IV-Empfängerin Recht gegeben, gegen die wiederholt Sanktionen wegen Meldeversäumnissen verhängt worden waren. Statt Sanktionen hätte das Jobcenter der Frau besondere Betreuungsleistungen zukommen lassen müssen.

Frau ignorierte acht Meldetermine

Hintergrund des Urteils war, dass die 36-Jährige innerhalb von fünf Monaten acht Einladungen zu so genannten Meldeterminen ignoriert hatte und nicht beim Jobcenter erschienen war. Daraufhin kürzte die Behörde als Sanktionsmaßnahme die Sozialleistungen für insgesamt drei Monate pro versäumten Meldetermin um zehn Prozent. Der behinderten Frau fehlten somit 40 Euro pro Kürzung.

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Sozialgericht Dresden hob alle acht Sanktionsbescheide auf

Das Sozialgericht Dresden hob alle acht Sanktionsbescheide auf. Es begründete die Aufhebung damit, dass die Meldeaufforderungen gegenüber der Klägerin unverhältnismäßig gewesen seien. Zudem stellte es fest, dass im vorliegenden Fall das Krisen- und Konfliktmanagement versagt habe. Im Hinblick auf die psychische Behinderung der Frau wären statt der Verhängung mehrerer Sanktionen besondere Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Diese wurden in der Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt.

Arten von Hartz IV-Sanktionen

Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Sanktionen unterscheiden. Zum einen werden Sanktionen bei bestimmten Verstößen gegen Verhaltenspflichten verhängt, zum anderen gibt es Sanktionen bei Verstößen gegen Melde- und Mitwirkungspflichten.

Sanktionen werden grundsätzlich dann verhängt, wenn der ALG II-Bezieher seinen Pflichten nicht nachkommt. Dabei geht es nicht nur darum, dass er der jeweiligen Pflichtmaßnahme nicht nachkommt, sondern auch darum, dass er die Eingliederung in Arbeit verweigert oder in nicht förderlicher Weise behindert.

Darüber hinaus gibt es Sonderfälle von Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 SGB II, die die gleichen Sanktionen nach sich ziehen wie die beiden vorgenannten Arten von Pflichtverletzungen.

Sanktionen bei Verletzung von Verhaltenspflichten

Bezieher von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen. Darüber hinaus gehört die Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit zu den Pflichten des Hartz IV-Empfängers. Bei Verletzung dieser Pflichten ist die Behörde berechtigt, eine Sanktion in Höhe von 30 Prozent der Regelleistung zu verhängen. Die Sanktion wird auf die Regelleistung angerechnet, so dass sich die Bezüge um 30 Prozent verringern.

Sanktionen können insbesondere verhängt werden, wenn der ALG II-Empfänger trotz vorheriger Belehrung über die drohenden Folgen keine Eingliederungsvereinbarung abschließt, nach Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung keine Eigenbemühungen bei der Arbeitssuche nachweist, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht aufnimmt oder eine zumutbare Bildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abbricht.

Sanktionen bei Verletzung von Meldepflichten

Bei Verletzung der Meldepflicht können Sanktionen in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung verhängt werden. Gründe für die Verhängung von Sanktionen sind unter anderem versäumte Meldetermine beim Leistungsträger und versäumte Termine zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung.

Verstößt der Leistungsempfänger wiederholt gegen seine Melde- oder Mitwirkungspflichten, können die Sanktionen verschärft werden. Das Gesetz sieht bei Melde- oder Mitwirkungsversäumnissen Sanktionen in Höhe von 10 Prozent bei der ersten Pflichtverletzung, 20 Prozent bei der zweiten Pflichtverletzung und ab der dritten Pflichtverletzung weitere 10 Prozent der jeweils vorangegangenen Sanktion vor.

Gründe für keine Verhängung von Sanktionen

Der Leistungsempfänger wird nicht sanktioniert, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es ihm unmöglich macht, seiner Verpflichtung nachzukommen. Wichtige Gründe sind insbesondere im Falle der Arbeitsaufnahme die dadurch gefährdete Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, die Unvereinbarkeit der Arbeitsaufnahme mit der Pflege eines Angehörigen und das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die den Leistungsempfänger an der Arbeitsaufnahme hindert.

Quelle:

Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 – S 12 AS 3729/13 u. a. –

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