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Rechtsnews 27.09.2016 Raphaela Nicola

Samenspender scheitert vor BGH

Die Beschwerde eines Mannes, der die Vaterschaft für mit seinem Sperma entstandene Embryonen feststellen lassen wollte, wurde vom BGH zurückgewiesen. Der Grund dafür war, dass das deutsche Abstammungsrecht dies nicht vorsehe. 

Wer wird nach deutschem Recht als Kindsvater anerkannt?

Mit dem Versuch, sich als Vater von neun Embryonen anerkennen zu lassen, ist ein homosexueller Mann aus Deutschland gescheitert. Die Embryonen wurden mit seinem Sperma in Kalifornien gezeugt. Mit Beschluss vom 24.07.2016, wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschwerde des Mannes zurück (Az. XII ZB 351/15). Nach den Angaben des Mannes entstanden die Embryonen bei der Zeugung seiner jüngeren Töchter mithilfe gespendeter Eizellen in den USA. Seinen Wunsch hatte der Mann damit begründet, die in einer US-Klinik eingefrorenen Embryonen „zur Geburt führen“ zu wollen. Der Fall wurde von den Karlsruher Richtern nach deutschem Abstammungsrecht beurteilt. Eine Feststellung der Vaterschaft noch vor der Geburt sei dort allerdings nicht vorgesehen. Zunächst einmal sei demnach Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Nach Angaben des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats, könne nicht schon im Voraus beantwortet werden, ob ein Kind ehelich geboren werde. 

Welcher Auffassung ist der BGH?

Außerdem lehnen die Karlsruher Richter einen unmittelbar aus der Verfassung resultierenden Anspruch auf Anerkennung seiner Vaterschaft ab. Wann und ob ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt, lassen sie offen. Zudem auch, ob der deutsche Antragsteller sich überhaupt darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll, obgleich er zunächst alles getan hat, um die Verbotstatbestände (wie die Leihmutterschaft) des deutschen Rechts zu umgehen. Der BGH argumentierte demnach damit, dass die Embryonen keines Schutzes bedürften, der nur durch eine Elternschaft zu erreichen wäre. Einerseits könne er auf vertraglicher Grundlage gegenüber der kalifornischen Reproduktionsklinik agieren und andererseits beträfen seine Fragen das Fürsorge- und nicht das Abstammungsrecht. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vaterschaft-abstammung-embryonen/

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