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Rechtsnews 30.01.2014 Christian Schebitz

Rundfunkbeitrag gilt nicht als Steuer

Im Mittelpunkt dieser Thematik standen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Frage, ob rechtliche Bedenken gegen die Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags für Privathaushalte berechtigt sind.

Es geht darum, dass nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Es gab z.B. einen Kläger, der die Beitragserhebung für rechtswidrig hielt. Er sah den Rundfunkbeitrag als Steuer. Der Kläger argumentierte, dass die Länder keine Kompetenz besäßen, diese zu erheben. Zum einen hat der Kläger grundsätzlich Bedenken an dem Rundfunkbeitrag für jeden Haushalt geäußert und zum anderen zusätzlich dazu eine Befreiung davon für die Zeit gefordert, als er auf Reisen im Ausland war.

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Gesetzgeber darf Rundfunkbeitrag fordern

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied, dass grundsätzlich keine rechtlichen – auch keine verfassungsrechtlichen – Bedenken hinsichtlich des neuen Rundfunkbeitrags für Privathaushalte bestehen. Das Gericht erklärte, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer handelt. Stattdessen ist es ein Beitrag im rechtlichen Sinne.

Allein die abstrakte Möglichkeit, dass in einem Privathaushalt die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt werden können, reicht aus, um zu fordern, dass dieser Beitrag gezahlt wird. Die Grundlage hierfür sind statistische Erhebungen. Demnach verfügen „nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfähigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon“. Deshalb sei es gerechtfertigt, das Innehaben einer Wohnung an die Nutzung des Rundfunks zu knüpfen, „auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien“.

Dieser Beitrag fällt übrigens unter Abgaben. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung von Abgaben „aus Gründen der Vereinfachung“ dazu befugt, „generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen“ zu treffen. Ein Grund für die Neuregelung ist „die in der Vergangenheit häufig problematische Nachprüfung“, die durch die neue Regelung entfällt.

Das Urteil konkret in diesem Fall fiel so aus, dass die Beitragspflicht auch dann besteht, wenn sich jemand im Ausland bzw. auf Auslandsreisen befindet, wenn die Wohnung in Deutschland in dieser Zeit nicht aufgegeben wird.

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