Rechtsnews 10.11.2011 Manuela Frank

Rückzahlung des Reisepreises auch bei insolventem Reiseveranstalter

Die Urlaubsreise fällt ins Wasser, da der Reiseveranstalter insolvent gegangen ist. Ein Albtraum für jeden Reisenden- doch leider keine Seltenheit. Lediglich die Aussicht auf die Rückerstattung des bereits bezahlten Reisepreises kann den Verlust mildern. Doch in vielen Fällen weigert sich der Reiseveranstalter bzw. die Versicherung, auch nur einen Euro zurückzuzahlen. So auch im zugrundeliegenden Rechtsstreit.

Keine Rückzahlung des Reisepreises

Anfang 2009 buchten die Kläger eine Kreuzfahrt über ihren Reiseveranstalter. Diese Fahrt sollte Anfang 2010 stattfinden. Nach Erhalt eines Sicherungsscheines “für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches” des Hamburger Versicherers, überwiesen die Kläger pro Person ca. 7.400 Euro an den Veranstalter. Im August des Jahres 2009 unterrichtete der Veranstalter die Kläger darüber, dass die Kreuzfahrt aufgrund mangelnder Nachfrage ausfällt. Nur vier Monate später wurde das Insolvenzverfahren gegen den Reiseveranstalter eröffnet. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nicht. Der angeklagte Hamburger Versicherer weigerte sich, die Kosten zurückzuzahlen. Dies begründete er damit, dass die Kreuzfahrt wegen mangelnder Nachfrage nicht stattfindet und nicht aufgrund der Insolvenz des Veranstalters. Der Sicherungsschein enthalte keine Formulierung, die das Risiko, dass der Anspruch auf Rückerstattung des Preises wegen eines insolventen Reiseveranstalters nicht ausgeführt werden kann, abdeckt, so der Versicherer. Zudem könne den Klägern eine Mitschuld angehefetet werden, da sie schon ein Jahr vor Reisebeginn den Preis bezahlten. Dies sei nicht notwendig gewesen. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Die vom Versicherer eingelegte Berufung blieb erfolglos. BGH bestätigt Entscheidung Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Urteil der Vorinstanzen an. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass ein Reisender, der einen derartigen Sicherungsschein erhalten hat, auf jeden Fall gegen das Risiko, dass ein insolventer Reiseveranstalter den Reisepreis nicht erstatten kann, abgesichert ist. Aus diesem Grund müssen die abgeschlossenen Reisepreisversicherungsverträge zu Gunsten der Kläger ausgelegt werden. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2011; AZ: X ZR 43/11

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