Rechtsnews 25.11.2020 Christian Schebitz

Habe ich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag?

Kaufverträge sind Verträge, die zwischen einem Käufer und einem Verkäufer geschlossen werden und die eine Leistung und eine Gegenleistung beinhalten. Häufig wird bei Kaufverträgen davon ausgegangen, dass ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht existiert. Entgegen der landläufigen Meinung sind Verträge jedoch rechtlich bindend und können nicht, ohne gute Gründe, widerrufen werden. Eine Ausnahme bilden dabei Verträge, die im Rahmen des Fernabsatzrechts geschlossen wurden oder solche, bei denen eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erfüllt wurde (sog. Rücktritt wegen Schlechterfüllung gem. §§ 346 Absatz 1, 323 Absatz 1 BGB).

Vereinbartes Rücktrittsrecht

Wenn die Parteien von vornherein ein Rücktrittsrecht (gem. §§ 346 BGF ff.) vereinbart haben, dann kann man einen Vertrag rückgängig machen, bzw. den Vertrag widerrufen.  Das sollte man ggf. bereits vor dem Kauf im Kopf haben und mit dem Verkäufer direkt verhandeln. Dann kann man auch nach einem Kauf oder einer Bestellung noch eine Nacht über die Entscheidung schlafen.

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Rücktritt im Rahmen des Fernabsatzrechts

Doch wie kommt es zu der Entstehung des Mythos vom grundsätzlichen, zweiwöchigen Rückgaberecht? Ausschlaggebend könnte dabei das Fernabsatzrecht sein, das etwa bei Verträgen, die über Onlineshops geschlossen wurden, ein Rücktrittsrecht gewährt, im Zuge dessen die Ware zurückgegeben werden kann (§ 312 BGB). Dieses Vorgehen soll dem Schutz des Verbrauchers dienen und diesem die Möglichkeit geben, die Ware zu Hause eingehen zu prüfen. Das Rückgaberecht bei Internetkäufen gilt jedoch nur für Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer fungiert. Unternehmer, die im Internet bestellen, müssen sich an den Kaufvertrag halten. Viele Bekleidungsgeschäfte bieten ihren Kunden, aus Kulanzgründen, einen Umtausch oder eine Rückgabe der Ware an. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht verpflichtend und sollte daher stets vor dem Kauf erfragt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ein Rücktrittsrecht gesondert im Kaufvertrag festzulegen.

Rücktritt durch mangelnde Leistung

Weiterhin ist ein Rücktritt von einem Kaufvertrag möglich, wenn die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde, die sog. Nichterfüllung (gem. § 323 BGB). Das ist der Fall, wenn eine Ware nicht geliefert wurde oder bereits bei der Übergabe  unvollständig oder beschädigt war. Kann der Mangel, etwa durch einen Umtausch im Rahmen der Nacherfüllung, nicht beseitigt werden, tritt das Widerrufsrecht in Kraft. Zu diesem Zweck muss zunächst eine ausreichende Frist von mindestens sieben Tagen gesetzt werden, bevor eine Rücktrittserklärung eingereicht werden kann. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt nicht möglich, in den meisten Fällen kann jedoch eine Verminderung des Kaufpreises erwirkt werden. Hat der Verkäufer einen Mangel absichtlich verschwiegen, ist keine Fristsetzung nötig und der Käufer kann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten.

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