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Rechtsnews 27.08.2016 Raphaela Nicola

Rheinland-Pfalz scheitert mit Vereinsverbot gegen Hells Angels

Aus formalen Gründen ist das rheinland-pfälzische Innenministerium mit seinem Verbot des Hells Angels Motorclub Bonn gescheitert. 

Weshalb ist das Verbot des Vereins gescheitert?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschied, dass das Verbot des Vereins Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn durch den rheinland-pfälzischen Innenminister Roger Lewentz (SPD) formell rechtswidrig ist. Für ein solches Vereinsverbot sei nicht Lewentz’, sondern das Bundesinnenministerium zuständig (Beschl. v. 26.07.2016, Az. 7 B 10327/16.OVG). Das Landesinnenministerium hatte im März den Verein verboten. Die Begründung hierfür war, dass Zweck und Tätigkeit der Hells Angels den Strafgesetzen zuwider liefen. Das Ministerium ordnete des Weiteren die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gegen dieses Verbot klagten mehrere Mitglieder des Vereins. Außerdem beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Da die Verfügung formell rechtwidrig sei, gab das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die Verbotsverfügung entfaltet damit jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Wirkung. Somit können die Mitglieder ihrer Vereinstätigkeit bis auf Weiteres wie gewohnt nachgehen. 

Wer ist für Verbot der länderübergreifenden Vereinstätigkeit zuständig?

Die Hells Angels MC Bonn mit Sitz im rheinland-pfälzischen Kreis Neuwied seien nach Ansicht der Richter länderübergreifend in Nordrhein-Westfahlen aktiv gewesen. Jedoch sei der der rheinland-pfälzische Innenminister nur für das Verbot von Vereinen zuständig, wenn sich deren Organisation und Tätigkeit auf das Gebiet eines Landes beschränkten. Das Bundesinnenministerium hingegen sei zuständig, sofern ein bestimmtes „Chapter“ der Hells Angels über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung trete. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, reicht der Schwerpunkt von Organisation und Tätigkeit in einem Bundesland demnach nicht aus, um die Zuständigkeit einer Landesbehörde zu begründen. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovgrheinlandpfalz-7b1032716ovg-verbot-hellsangels-zustaendigkeit-innenminister/

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