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Rechtsnews 01.09.2011 Manuela Frank

Reiseveranstalter haftet für Kairofahrt

Immer mehr Urlaubern genügt ein reiner Strand- bzw. Hotelurlaub nicht mehr. Viele möchten während ihrer Urlaubstage mehr erleben und entschließen sich dazu, am Urlaubsort einen Ausflug zu buchen. Doch wer haftet, falls es während dieses Ausflugs zu einem Unfall kommt? Der konkrete Streitfall Im konkreten Rechtsfall ging es um drei Urlauber, die im ägyptischen Hurghada ihre Urlaubstage verbrachten. Nach ihrem Urlaub klagten sie ihren Reiseveranstalter an, da es während eines Ausflugs zu einem Unfall gekommen war. Im Reisekatalog wurden Ausflugsmöglichkeiten beworben, bei denen jedoch angemerkt wurde, dass diese Fremdleistungen für den Reiseveranstalter darstellten und dieser somit nur als Vermittler fungierte. Die Begrüßungsmappe des Veranstalters am Urlaubsort enthielt einen Werbezettel, auf dem ein Ausflug nach Kairo angeboten wurde. Auf diesem Zettel war das Firmensymbol des Veranstalters versehen, darunter eine Ausflugsbeschreibung mit dem Hinweis “NUR BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR”. Am Ende stand die Anmerkung “Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C.” Die drei klagenden Urlauber buchten dieses Ausflugsangebot bei der Reiseleitung. Während der Rückfahrt kam es jedoch zu einem Auffahrunfall, da der Reisebus zu schnell und mit unzureichender Beleuchtung unterwegs war. Dabei wurden der Busfahrer und ein Sicherheitsbeamter getötet. Die Kläger erlitten Verletzungen. Aus diesem Grund forderten sie mit ihrer Klage Schmerzensgeld bzw. Ansprüche aufgrund versäumter Urlaubsfreude ein. Zusätzlich verlangten sie die Kostenerstattung für den Kairoausflug. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Klage wurde durch die Vorinstanzen stattgegeben. Die Revision seitens des Reiseveranstalters wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der BGH entschied, dass es darauf ankomme, ob die vor Ort gebuchten Zusatzleistungen zu den vom Reiseveranstalter “vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden”. Lediglich wenn “eine Eigenleistung des Reiseveranstalters” vorliegt, existiert eine vertragliche Haftung “für die Mängel der Sonderleistung (§ 651 f BGB), wobei er dann für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss.” Ob es sich um eine Eigen- oder Fremdleistung handelt, ist davon abhängig, wie der Veranstalter “aus der Sicht des Reisenden auftritt”. Im Einzelfall muss dies der Tatrichter beurteilen. Im zugrundeliegenden Rechtsfall beurteilte der BGH die tatrichterliche Erkenntnis seitens des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei. Demnach erweckte der Werbezettel des Veranstalters und die daraufhin getätigte Buchung bei der Reiseleitung den Eindruck einer Eigenleistung. Dahinter traten “die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters” zurück. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2007

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