Kinderlärm kein Grund für Erstattung von Reisekosten
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover haben Reisende keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Reisekosten, wenn sie sich durch Kinderlärm in ihrem Urlaub gestört fühlen. Geräuschemissionen dieser Art sind als sozialadäquat anzusehen.
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Kläger empfindet Urlaub aufgrund von Kinderlärm als wertlos
Geklagt hatte ein Urlauber. Dieser hatte bei einem Reiseveranstalter eine Reise für zwei Personen in die Türkei im Wert von 2.804 Euro gebucht. Nach Angaben des Klägers waren bis zu 20 Kinder in der Anlage anwesend, obwohl das ausgeschriebene Mindestalter für das Hotel 18 Jahre betrug. Die Kinder hätten den ganzen Tag für Unruhe gesorgt, wodurch der Kläger seinen Urlaub als wertlos empfand. Daraufhin forderte er vom Veranstalter eine Erstattung der Reisekosten plus die Zahlung von 334,95 Euro für Anwaltskosten.
Kläger tritt Reise trotz Vorabinformation über die Anwesenheit von Kindern an
Der Reiseveranstalter hatte der betroffenen Person bereits zehn Tage vor Reiseantritt mitgeteilt, dass nicht völlig auszuschließen sei, dass sich Kinder in der Anlage befinden. Zudem hatte er ihm eine gebührenfreie Stornierung oder Reiseänderung angeboten. Der Kläger trat die Reise jedoch an und beschwerte sich während seines Aufenthalts in der Türkei über den Kinderlärm. Nach der Rückkehr gewährte der Reiseveranstalter Reiseminderungskosten in Höhe von zehn Prozent, was 280 Euro entspricht. Das Amtsgericht Hannover befand, dass der Reisemangel durch diese freiwillige Zahlung bereits ausgeglichen wurde. Zum Vergleich: Bei Bauarbeiten auf einem Hotelgelände stehen Besuchern rechtlich 10 -15 Prozent Reisepreisminderung zu, wobei die Höhe je nach der Intensität des Lärms berechnet wird. Im Gegensatz zum Geräuschpegel eines Presslufthammers ist Lärm, der durch Familien und Kinder entsteht, jedoch als sozialadäquat hinzunehmen.
In Zeiten des Massentourismus können Reisende völlige Ruhe nicht erwarten
Weiterhin verwies das Gericht darauf, dass völlige Ruhe während der Hochsaison- besonders in Zeiten des Massentourismus – ohnehin nicht zu erwarten sei. Das gilt auch, selbst wenn es sich um ausschließlich volljährige Gäste handeln würde. Da durch die Kinder weder die Nachtruhe, Verpflegungs- und Transportleistungen noch andere Ausstattungsmerkmale der Anlage beeinträchtigt wurden, sei die zehnprozentige Ausgleichszahlung in jedem Fall genügend. Der Kläger hätte keinen Anspruch auf weitere Entschädigungen, befand das Amtsgericht Hannover.
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