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Rechtsnews 12.07.2011 Manuela Frank

Regelverjährung von Schadensersatzforderungen

In seinem Urteil vom 29. Juni 2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass “Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft” aufgrund einer “Beschädigung von Gemeinschaftseigentum” in der Regel nach drei Jahren verjähren. Schadensersatzforderung nach Beschädigung Im konkreten Rechtsfall wurden die Mieter einer Wohnung angeklagt, die sich in einer Wohnanlage befand und dessen Besitzer ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft war. Die angeklagten Mieter zogen im Juni 2008 aus der Wohnung aus und nutzten den Fahrstuhl, um die Möbel zu transportieren. Der Aufzug war im Inneren mit Edestahlpaneelen versehen und stand im Gemeinschaftseigentum. Während des Möbeltransportes sollen sechs Paneele demoliert worden sein, weshalb der Kläger Schadensersatz forderte. Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 6.733,54 € wurde jedoch erst im Dezember des Jahres 2009 erhoben. Aus diesem Grund beriefen sich die Angeklagten auf Verjährung. Somit wies das Landgericht Stuttgart die Klage ab. Auch die Berufung blieb für den Kläger erfolglos, da das Oberlandesgericht Stuttgart diese zurückwies. BGH gibt Kläger Recht Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision war jedoch erfolgreich. Er entschied, “dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den Mieter nicht anwendbar ist”. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass der Anspruch einer Verjährung “von drei Jahren” unterliege. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2011

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