Rechtsnews 04.09.2014 Christian Schebitz

Regelung zu verkaufsoffenen Sonntagen verfassungswidrig?

Die Regelung des Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz erlaubt die Geschäftsöffnung an vier Sonntagen im Jahr. Nach Ansicht der Gewerkschaft ver.di ist diese Bestimmung verfassungswidrig, da sie gegen den Sonn- und Feiertagsschutz, der durch die Verfassung gewährleistet wird, verstoße.

ver.di hält Regelung für rechtswidrig

Ver.di verlangte, die Regelung zur Ladenöffnung an vier Sonntagen pro Kalenderjahr auszusetzen, als die Stadt Worms von dem rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz Gebrauch machte und einen verkaufsoffenen Sonntag für den 29. Dezember 2013 anberaumte. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft beklagte, dass die Regelung voraussetzungslos vier verkaufsoffene Sonntage pro Kalenderjahr zulasse und stellte daraufhin einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht.

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Ladenöffnungsgesetz wahrt Sonn- und Feiertagsschutz

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag unbegründet sei und lehnte ihn ab. Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz sieht grundsätzlich vor, dass Geschäfte sonntags geschlossen sein müssen. Es gestatte nicht voraussetzungslos die Öffnung der Geschäfte an vier Sonn- und Feiertagen im Jahr, sondern würde die Ausnahmen vom Arbeitsschutz nur zulassen, wenn sie zum Gemeinwohl beitragen. Deswegen würde der Sonn- und Feiertagsschutz hinreichend gewahrt.

Des Weiteren verwies das Gericht darauf, dass einige Sonntage von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen seien. Dazu zählen unter anderem der Ostersonntag und die Adventssonntage.

Aspekte gegen verkaufsoffene Sonntage werden berücksichtigt

In dem Ladenöffnungsgesetz ist des Weiteren festgehalten, dass die Geschäfte an den verkaufsoffenen Sonntagen nicht mehr als fünf Stunden und nicht zu den Zeiten der Hauptgottesdienste geöffnet sein dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht wies auch darauf hin, dass Aspekte, die gegen einen verkaufsoffenen Sonntag sprechen, ausreichend berücksichtigt würden, da vor der Freigabe zunächst die zuständigen Gewerkschaften, Kammern, kirchlichen Stellen und Verbände angehört würden.

  • Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014 – 6 C 10122/14.OVG –

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