Rechtsnews 20.01.2016 Harald Ehni, MBA

Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Das von der SPD Politikerin Andrea Nahles geführte Bundesarbeitsministerium hat einen Entwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorgelegt. Das Hauptziel des Reformentwurfs ist die Begrenzung der Dauer der Leiharbeit und die gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammarbeitern nach einer Übergangszeit.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung betrifft den Fall, dass Arbeitgeber (sogenannte Verleiher) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer, d.h. Leiharbeitnehmer, an Dritte (Entleiher) überlassen. Der Arbeitnehmer muss in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein und in Bezug auf die Arbeitsausführung dessen alleinigen Weisungen unterliegen. Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Vertrag. Es kommt aber ein gesetzliches Schutzpflichtenverhältnis zwischen ihnen zustande. Zum Schutz der Leiharbeitnehmer besteht das AÜG. 
So bedürfen Verleiher einer Erlaubnis, um Arbeitnehmer an andere zu entleihen. Diese Erlaubnis wird versagt, wenn der Verleiher insbesondere Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, der Lohnsteuer, des Arbeitsschutzrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten nicht einhält.

Begrenzung der Dauer der Leiharbeit

Die Dauer der Leiharbeit soll in Zukunft gesetzlich begrenzt werden auf höchstens 18 Monate. Dadurch soll Leiharbeit wieder auf ihre ursprüngliche Funktion zurückgeführt werden, nämlich die vorübergehende Deckung eines akuten Personalbedarfs. Die Tarifvertragsparteien sollen sich auch auf eine andere (längere) Dauer einigen können, sofern eine bestimmte Höchstdauer festgelegt wird. 
Mehrere kurze Einsatzzeiten eines Leiharbeiters von weniger als sechs Monaten werden zusammengerechnet. Derselbe Arbeitnehmer darf nach Ablauf der Höchstdauer (18 Monate) erst wieder nach einer Karenzzeit von sechs Monaten beim Entleiher beschäftigt werden. Bei der Beschränkung der Höchstdauer wird also auf den einzelnen Arbeiter und nicht auf den Arbeitsplatz abgestellt.

Bezahlung soll an Stammbelegschaft angepasst werden

Leiharbeiter werden häufig zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als die Stammbelegschaft beschäftigt. Durch die geplante Reform soll wenigstens nach einer Übergangszeit von neun Monaten den Leiharbeitern der gleiche Lohn wie für sie vergleichbare Stammarbeitnehmer bezahlt werden. Es soll also „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ (neudeutsch „Equal Pay“) gelten.
Ob es darüber hinaus auch zu einem Gleichlauf hinsichtlich sonstiger wesentlicher Arbeitsbedingungen kommen wird („Equal Treatment“), wie es an sich europarechtlich geplant ist, bleibt abzuwarten.

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