Die Beauftragung einer Außenprüfung kann wegen der Verletzung gegen das Schikane- und Willkürverbot rechtswidrig sein, dies entschied der Bundesfinanzhof im zugrundeliegenden Fall.
Konkret ging es um einen selbständig arbeitenden Rechtsanwalt, der geprüft werden sollte. Der besagte Rechtsanwalt legte allerdings genau und nachvollziehbar dar, dass seine steuerliche Lage bereits über Jahre hinweg konstant und bekannt ist. Das Finanzamt bestand auf die Prüfung, da er die Vertretung eines Beamten der Finanzverwaltung übernommen hatte, der seinerseits behauptete, er sei vom Amtsvorsteher schikaniert worden. Insgesamt zwei weitere seiner Mandaten warfen ihm entsprechende Taten vor und wandten sich an den Petitionsausschuss, womit sie erfolgreich waren.
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Außenprüfung verletzt Willkür- und Schikaneverbot erhalten
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Einspruch und Klage des Anwalts bleiben erfolglos
Zur gleichen Zeit wurden Außenprüfungen sowohl bei dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses als auch den besagten zwei Abgeordneten, die mit den Petitionen befasst waren, angeordnet. Die Klage und der Einspruch des Anwalts blieben erfolglos.
Finanzgericht muss Sachverhalt weiter klären
Die Vorentscheidung wurde vom Bundesfinanzhof aufgehoben und der Fall an das Finanzgericht zurückgeschickt. Eine Außenprüfung darf generell ohne bestimmte Voraussetzungen veranlasst werden, allerdings muss sie das Ziel erfüllen, die steuerliche Situation des Geprüften zu enthüllen. Sollte das Finanzamt allerdings einen anderen Zweck verfolgen, kann dies ein Verstoß gegen das Schikane- und Willkürverbot bedeuten und zur Folge haben, dass die Veranlassung rechtswidrig ist. Jetzt muss das Finanzgericht die Sache weiter aufklären.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2012