Rechtsnews 31.05.2012 Julia Brunnengräber

Rechtsstreit GEMA gegen YouTube

Das Internet ist naturgemäß eine Plattform, auf der Nutzer Urheberrechte mehr oder weniger leicht umgehen können. YouTube zum Beispiel ist ein Portal, auf dem Internetnutzer, verbunden mit einer gewissen Anonymität, Videos hochladen können, die dann öffentlich zugänglich sind. Was aber, wenn so Urheberrechtsverletzungen entstehen? Haften dann die Betreiber von YouTube? Welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten haben sie, dem entgegen zu wirken? Das LG fällte ein Urteil dazu, wann YouTube-Betreiber und Betreiber von Videoportalen wie YouTube haften.

GEMA informiert YouTube über Rechtsverletzungen

Die GEMA klagte dagegen an, dass zwölf Musikwerke auf YouTube veröffentlicht wurden. Die GEMA habe die Rechte darüber inne. YouTube solle die Veröffentlichung daher unterlassen. YouTube aber sah keinen Anlass zur Unterlassungspflicht gegeben. Sie stelle Nutzern nur eine Plattform zur Verfügung, so deren Argumentation. Es seien aber die Nutzer, die etwaige Urheberrechtsverletzungen begehen.

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LG sieht Störerhaftung bei YouTube

Das LG sieht keine Täterhaftung auf Seiten YouTubes, eine Störerhaftung allerdings schon. Das heißt, YouTube wird tatsächlich nicht tätig: Die Betreiber laden keine Videos hoch, noch erteilen sie den Auftrag dazu oder machen die Videos selbst. YouTube-Betreiber leisten aber einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen, da sie es sind, die das Portal zur Verfügung stellen. Infolgedessen muss YouTube Kontroll- und Verhaltenspflichten durchaus nachkommen. Konkret bedeutet das, dass die Portalbetreiber unverzüglich handeln müssen, informiert zum Beispiel die GEMA sie über Urheberrechtsverletzungen. Zugemutet werden könne YouTube zudem, ihr Content-ID-Programm anzuwenden. Diese Software kann identische Tonaufnahmen ausfindig machen, die die Betreiber dann vom Portal nehmen können. Generell gilt: Sind Betreiber solcher Portale über konkrete Rechtsverletzungen informiert, müssen sie unverzüglich handeln.

GEMA Ein Überblick über die bekannteste Verwertungsgesellschaft

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  • Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2012, Az.: 310 O 461/10

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