Rechtsnews 05.08.2020 Christian Schebitz

Rechtsfragen rund um die Kfz-Versicherung  

Werkstattbindung, Sonderkündigungsrecht, Schadenfreiheitsklasse und Co. – rechtsanwalt.com informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten bei der Kfz-Versicherung.

KFZ-Versicherungen

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug anmelden will, ist verpflichtet dafür eine entsprechende Versicherung abzuschließen (Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965, BGBl. I S. 213). Die verschiedenen Möglichkeiten unterscheiden sich im Umfang des Schutzes und damit auch bei den Kosten.

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Die Versicherungspflicht sorgt dafür, dass bei einem Unfall entstandene Schäden angemessen beglichen werden können – unabhängig von der finanziellen Situation des Fahrzeughalters. Liegt kein Versicherungsnachweis vor, wird von der Zulassungsstelle auch keine Betriebserlaubnis erteilt bzw. kann die Betriebserlaubnis entzogen werden.

Unterschiedliche Versicherungsmodelle

Zur Auswahl stehen drei verschiedene Versicherungsarten: Einen Grundschutz bietet die Kfz-Haftpflichtversicherung. Teilkasko und Vollkasko dagegen beinhalten umfangreichere Leistungen und decken im Falle der Vollkasko-Versicherung sogar selbstverschuldete Schäden ab. Diese zusätzlichen Leistungen spiegeln sich allerdings auch im Preis wider.

Haftpflichtversicherung:

  • Absicherung bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden bis zu einer bestimmten Deckungssumme
  • Gegebenenfalls Kfz-Schutzbrief (Mobilitätsgarantie mit schneller Pannenhilfe oder kostenlosem Ersatzfahrzeug bei einem Unfall)
  • Gegebenenfalls Mallorca-Police (Ausweitung des Versicherungsschutzes auf einen Leihwagen auch im Ausland)

Teilkasko – zusätzliche Leistungen:

  • Schutz bei Raub oder Diebstahl
  • Schutz bei Brand oder Elementarschäden und Wildunfällen
  • Schutz bei Glasbruch
  • Gegebenenfalls Absicherung bei grober Fahrlässigkeit
  • Gegebenenfalls Absicherung bei Marderschäden

Vollkasko – zusätzliche Leistungen:

  • Schutz bei selbst verursachten Schäden
  • Schutz bei Unfallflucht
  • Schutz bei Vandalismusschäden
  • GAP-Deckung (Absicherung eines Totalschadens bei einem Leasingfahrzeug)

Allgemeine Bedingungen für Kfz‑Versicherungen in Deutschland (AKB)

Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Gesetzesgrundlage, sondern lediglich um Musterbedingungen für Kfz-Versicherungsverträge die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. erarbeitetet wurden. Dennoch unterliegen die einzelnen Punkte dabei dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Allgemeinen Haftpflicht- (AHB) sowie den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB).

Sie haben weitere Fragen rund um das Thema KFZ-Versicherung und Verkehrsrecht? Finden Sie hier schnell und unkompliziert den passenden Anwalt für Ihr Anliegen.

Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Laut § 6 Abs. 1 und 2 VVG ist der Versicherungsanbieter verpflichtet, den Versicherungsnehmer angemessen zu beraten und dies zu dokumentieren, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Bei Zustandekommen des Vertrags muss eine entsprechende Police ausgehändigt werden.

Im Gegenzug ergibt sich für den Versicherungsnehmer die Pflicht, die Prämienzahlungen zu tätigen. Für die Erstprämie gelten dabei besondere Klauseln (Einlöseklausel, § 37 Abs. 2 VVG). Der vollständige Versicherungsschutz bedingt die fristgerechte Zahlung der jeweiligen Beitragssätze.

Höhe der Versicherungsprämien

Wie hoch die regelmäßigen Beiträge ausfallen, hängt von zahlreichen Kriterien ab. Neben der Art und dem Umfang des Versicherungsschutzes spielt auch der Wohnort oder die Anzahl der Fahrzeugnutzer eine Rolle. Dies sind die Faktoren, welche die Höhe der Versicherungsprämien am stärksten beeinflussen:

  • Anzahl der Fahrzeugnutzer: Ob nur der Halter als Fahrzeugnutzer eingetragen ist, oder auch weitere Personen, wirkt sich entscheidend auf den Versicherungsbeitrag aus. Vor allem wenn Fahranfänger darunter sind, treibt dies die Kosten in die Höhe, da auch das Unfallrisiko steigt.
  • Schadenfreiheitsklasse: Diese Einstufung ist einheitlich festgelegt und ist somit bei allen Anbietern gleich. Sie richtet sich nach der Anzahl der Jahre, in denen keine Schäden geltend gemacht wurden. Je länger dieser Zeitraum, umso günstiger wird die Versicherung. Unterschiede gibt es jedoch bei den jeweiligen Beitragssätzen, welche die Anbieter als Schadensfreiheitsrabatte den einzelnen Schadensfreiheitsklassen zuordnen. Hier gibt es oft Abweichungen von bis zu fünf Prozent.
  • Typ- und Regionalklasse: In die Höhe der Prämie fließen verschiedene Angaben der Unfallstatistiken mit ein. Hier ist vor allem die Häufigkeit von Unfällen in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp und der Wohnregion von Bedeutung. Diese Werte spiegeln sich in der Typ- und Regionalklasse wider. Ständig kommen neue Automodelle auf den Markt und auch die Unfallzahlen variieren. Deshalb werden diese Klassen regelmäßig aktualisiert.

Die Änderungen werden in der Regel von den Anbietern an die Versicherten weitergegeben. Erhöht sich dabei die Prämie, besteht ein Sonderkündigungsrecht (siehe unten).

Weitere Faktoren, die die Höhe der Versicherungsprämien beeinflussen können:

  • Laufleistung des Fahrzeugs: Beim Abschluss der Versicherung muss unter anderem angegeben werden, wieviel Kilometer erwartungsgemäß in einem Jahr zurückgelegt werden. Je höher die Laufleistung, umso höher das Unfallrisiko – dementsprechend steigen auch die Prämien. Vielfahrer zahlen also mehr für ihre Versicherung.
  • Anzahl der regelmäßigen Raten pro Jahr: Je nachdem, ob die Versicherungsprämie durch einen Abschlag pro Jahr, in vierteljährlichen Raten oder pro Monat gezahlt werden, ändert sich die Gesamthöhe der Prämie. Je häufiger die Zahlweise, desto teurer die Versicherung.

Relativ geringen Einfluss auf die Prämienhöhe haben hingegen verschiedene Berufsrabatte oder das Vorhandensein einer Garage zum sichern Abstellen des Fahrzeugs.

Manche Verträge werden auch bei einer Werkstattbindung etwas günstiger. Hierbei verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, eventuelle Reparaturen ausschließlich in ausgesuchten Partnerwerkstätten der Anbieter durchführen zu lassen. Dies kann bei einem Leasingfahrzeug allerdings zu Problemen führen, denn in vielen Leasingverträgen ist festgelegt, dass für Reparaturen eine Markenwerkstatt aufgesucht werden muss. Die Partnerwerkstätten der Versicherungen sind jedoch oft typenoffen.

Wählt der Versicherungsnehmer dennoch eine andere Werkstatt, kann der Anbieter die Übernahme der Kosten verweigern oder hat das Recht, nur einen Teil davon zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn es bei den Stundensätzen der jeweiligen Werkstätten keine Unterschiede gibt (Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2014, 122 C 6798/14).

Kündigung, Wechsel und Sonderkündigungsrecht

Zur Kündigung des Vertrages besteht in der Regel eine Frist von einem Monat vor Jahresende (Versicherungsjahr entspricht Kalenderjahr). Wer die Versicherung etwa für einen Wechsel kündigen möchte, muss dies schriftlich tun, wobei die Unterlagen bis zum Stichtag, dem 30. November beim Anbieter vorliegen müssen. Andere Versicherungsverträge orientieren sich nicht am Kalenderjahr, hier ist das Datum des Versicherungsabschlusses ausschlaggebend. Ein Kündigungsschreiben muss dann am letzten Kalendertag des Vormonats vorliegen. Beispiel: Bei einem Abschluss des Vertrags zum 1. Juli ist der Stichtag der 31. Mai.

Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes

Darüber hinaus bestehen noch weitere Situationen, in denen Fahrzeughalter den Vertrag im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes beenden können:

  • Erhöht der Anbieter den Versicherungsbeitrag, beispielsweise durch Änderungen der Tarifstruktur oder bei den Typenklassen, hat der Versicherte ebenfalls das Recht innerhalb einer festgelegten Frist (ein Monat nach Erhalt der Information über die Erhöhung) zu kündigen.

Hierbei lohnt sich ein genauer Blick auf das Schreiben der Versicherungen, vor allem wenn ein Wechsel in eine andere Schadenfreiheitsklasse erfolgt ist. In manchen Fällen liegt eine verdeckte Beitragserhöhung vor. Auch wenn der neue Beitrag etwas günstiger ist als der Bisherige, zeigt der sogenannte Vergleichsbeitrag, ob die Prämie nicht doch gestiegen ist. Dieser weist die tatsächliche Prämienhöhe in der jeweiligen Schadensfreiheitsklasse aus.

In welchen Fällen greift das besondere Kündigungsrecht?

  • Auch bei einem Schadensfall, der bei der Versicherung zur Regulierung gemeldet wurde, besteht ein besonderes Kündigungsrecht. In diesem Fall kann auch die Versicherung vom Vertrag zurücktreten und kündigen. Es gilt eine Frist von vier Wochen – teilweise müssen Fahrzeughalter allerdings den endgültigen Abschluss des Vorfalls abgewarten.
  • Das Fahrzeug wird verkauft oder aus anderen Gründen stillgelegt, gilt ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Frist beträgt in diesem Fall ebenfalls ein Monat. Macht der Käufer und neue Fahrzeughalter von der Kündigung kein Gebrauch, geht der Versicherungsvertrag an diesen über.

Besondere Regelungen gibt es im Falle einer Zulassung mit einem Saisonkennzeichen. Auch beim Ruhen der Betriebserlaubnis besteht der Versicherungsschutz weiterhin.

Kfz-Haftpflicht oder private Haftpflicht – wer springt wann ein

Streitigkeiten bei der Übernahme eines Schadens gibt es bei verschiedenen Situationen, wenn für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Manche Fälle können auch dem Zuständigkeitsbereich der privaten Haftpflichtversicherung zugeordnet werden.

Hierunter fallen Schäden, die etwa beim Ein- und Aussteigen oder beim Beladen des Fahrzeugs verursacht werden:

  • Schäden durch Losrollen des Fahrzeugs aufgrund fehlerhafter Absicherung beim Parken (Urteil des Landesgerichts Bremen vom 12.07.2012, Az 6 S 324/11)
  • Schäden durch Einkaufswägen beim Beladen des Fahrzeugs (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.2003, Az. 301 C 769/03)
  • Schäden am Motor aufgrund einer falschen Betankung (Urteil des Landesgerichts Duisburg vom 05.07.2006, Az 11 O 105/05)

In vielen Privaten Haftpflichtversicherungen sind solche Fälle durch die sogenannte Benzinklausel ausgeschlossen. Auf diese Weise soll eine Überschneidung und Doppelversicherung vermieden werden. Für die Haftung muss dann ganz klar die Kfz-Versicherung einspringen.

 

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