Rechtsnews 13.05.2014 Christian Schebitz

Rechtliche Väter sind zum Unterhalt verpflichtet

Wie das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung bestätigte, sind Väter zum Unterhalt dann verpflichtet, wenn sie während des Bestehens der Ehe ihre Vaterschaft innerhalb einer Frist von 2 Jahren nicht rechtlich wirksam angefochten haben, auch wenn das unterhaltsberechtigte Kind tatsächlich nicht das leibliche Kind sein sollte. Mit dem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop aus erster Instanz.

Hintergrund des Urteils

Hintergrund des Urteils ist ein aus Datteln stammender Vater, der als rechtlicher Vater Unterhalt einem im Jahr 1996 geborenem Kind zahlen sollte. Die Mutter des gemeinsamen Kindes ging nach der Scheidung mit dem rechtlichen Vater eine Ehe mit dem biologischen Vater des Kindes ein. Der rechtliche Vater klagte nun auf eine Abänderung der Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Kind. Dies wurde jedoch von Seiten des Gerichtes abgelehnt mit der Begründung, dass er mit der Jugendamtsurkunde vom 23. September 2003 sich verpflichtet hat, Kindesunterhalt zu zahlen. Der rechtliche Vater erklärte, um seine Forderung zu unterstreichen, dass das Kind lediglich den biologischen Vater akzeptieren, ihn aber als rechtlichen Vater ignorieren würde. Demzufolge möchte er mit der Klage eine Abänderung der Unterhaltspflichten, wie sie urkundlich festgehalten wurden, bewirken und beantragt gleichzeitig für die Durchführung der Klage eine Verfahrenskostenhilfe.

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Oberlandesgericht Hamm wies Klage ab

Das Oberlandesgericht Hamm wies seine Klage allerdings zurück. Wie der 2. Senat für Familiensachen feststellte, sind rechtliche Väter dazu verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen, sofern sie sich durch eine Jugendamtsurkunde zur Kindesunterhaltszahlung verpflichtet haben. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sie sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Unterhaltspflichten lossagen können, wenn sie glauben, dass sie nicht der biologische Vater sein würden. Eine Berufung auf die Vaterschaft eines anderen Mannes durch einen rechtlichen Vater wäre nur dann möglich, wenn die Vaterschaft durch eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft beseitigt sei. Insofern ist auf eine gerichtliche Klärung einer Vaterschaft nicht zu verzichten, auch wenn zwischen dem biologischen und dem rechtlichen Vater keine Streitigkeiten herrschen.

Unterhaltspflichten rechtlicher Väter

Generell sind Männer dann Väter, wenn sie gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet sind. Sollte der rechtliche Vater nicht der biologische Vater sein, so kann er seine Vaterschaft innerhalb einer Frist von 2 Jahren auf dem Gerichtsweg anfechten. Die Frist beginnt gemäß § 1600 b BGB dann, wenn der rechtliche Vater über die Möglichkeit einer Nichtvaterschaft erfährt.

  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 – II-2 WF 190/13 –

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