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Rechtsnews 19.09.2014 Christian Schebitz

Recht auf Privatkopie

Bei Kopien und deren Vervielfältigung ist bekanntermaßen Vorsicht geboten. Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn Bücher kopiert und damit vervielfältigt und gedruckt werden. Bei Musik ist es das gleiche. Auch mit Fotos ist es so eine Sache. Zum einen macht die fotografierende Person die Fotos. Welche Rechte hat sie dadurch? Zum anderen müssen die fotografierten Personen überhaupt zustimmen, dass Aufnahmen von ihnen gemacht werden. Die Rechtslage muss beiden Parteien klar sein, damit die rechtlichen Regeln auch wirklich eingehalten werden. Ein weiterer Fall, der vor dem Bundesgerichtshof zu entscheiden war, zeigt das wieder einmal.

Fotografin beklagte Missachtung ihres Urheberpersönlichkeitsrecht

In einem konkreten Fall klagte eine Fotografin. Sie hatte von zwei Personen Fotografien angefertigt und diesen Personen digitale, von ihr selbst bearbeitete Entwürfe zukommen lassen. Die Person gab diese Fotos an eine dritte Person weiter, welcher die Fotos wiederum scannte und somit eine Vervielfältigung vornahm. Das war nicht im Interesse der Fotografin, die als Urheberin der Fotos fungiert hatte. Sie erklärte vor Gericht, dass sie sich in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht angegriffen fühle. Der Bundesgerichtshof musste eine Entscheidung fällen, wie damit umzugehen ist.

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof erläuterte, dass das „Veröffentlichungsrecht des Urhebers […] nicht dadurch verletzt“ wird, „dass Entwürfe seines Werks von einem Dritten digital vervielfältigt werden“. Das Gericht führte weiter aus, dass hier das Recht auf Privat­kopie gilt. Paragraph 53 des UrhG greift hier. Das bedeutet, dass in Bezug auf die Fotos, um die es hier geht, keine Einschränkungen gemacht werden. Das sei nicht vorgesehen und ist so von Seiten der rechtlichen Gesetzeslage nicht gedacht. Auch eine „planwidrige Regelungslücke“ besteht nicht. Letztlich heißt das also, dass das Recht auf Privatkopie nicht beschränkt wird und der klagenden Fotografin hier nicht Recht zuzusprechen ist. Daher haben diejenigen, die die Fotos in diesem Fall vervielfältigt haben, nichts zu befürchten.

  • Quelle: Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 35/13

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