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Rechtsnews 07.11.2015 Manuela Frank

Rauchen auf „Helmut Party“

In Bezug auf das Nichtraucherschutzgesetz gehen die
Meinungen der Bevölkerung auseinander. Für die einen ist es ein Segen, für die
anderen ein Fluch. Während sich die Nichtraucher über die Einführung des
Gesetzes freuen, stößt sie bei den leidenschaftlichen Kettenrauchern auf wenig
Gegenliebe. Vor allem viele Gaststättenbetreiber klagen über Umsatzrückgänge,
seit die Regelung gilt. Einige setzen sich sogar bewusst zur Wehr und gestatten
ihren Gästen trotz Verbot das Rauchen, zum Teil mit erheblichen finanziellen
Folgen.

Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz

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Rauchen auf „Helmut Party“ erhalten

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So auch ein Gastwirt aus Essen, der in seiner Kneipe sogar
eine Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz abhielt und dabei
vorsätzlich gegen das geltende Gesetz verstieß. Während einer sogenannten „Helmut
Party“ im Februar 2014 gestattete der Wirt seinen Gästen das Rauchen  in seiner Gaststätte. Nichtrauchenden Gästen
gegenüber erklärte der Wirt, dass geraucht werde und sie sich frei entschieden
könnten, zu gehen. Die Stadt Essen bestrafte den Wirt deshalb mit einem Bußgeld
in Höhe von 800 Euro. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Wirt jedoch Einspruch
ein und gestattete seinen Gästen trotzdem im Juni 2014 das erneute Rauchen in
seiner Gaststätte während einer „Helmut Party“. Für diese zweite Tat erhielt er
wiederum ein Bußgeld, diesmal in Höhe von insgesamt 1.600 Euro, gegen das der
Wirt abermals Widerspruch einlegte.

Wann wird das Nichtraucherschutzgesetz verletzt?

Das Amtsgericht Essen verurteilte den Wirt zu den festgesetzten
Geldbußen, da er vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen habe. Die Höhe der Geldbußen
sei zudem angemessen, da sich der Wirt uneinsichtig gezeigt habe, einschlägig
vorbelastet sei und zudem nach seiner ersten Tat nochmals gegen das
Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte
dieses Urteil, da es keinerlei Rechtsfehler aufwies.       

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom
    30.10.2015; AZ: 5 RBs 112/15#

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