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Rechtsnews 28.04.2015 Christian Schebitz

Räumungsklage gegen Mieter – BGH entscheidet

Ein sich über mehrere Jahre hinziehender und mehrere Gerichtsinstanzen beschäftigender Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Kündigung eines Mietvertrages wurde kürzlich durch den Bundesgerichtshof endgültig entschieden.

Der Ursprung der Auseinandersetzung liegt im Jahr 2010. Damals stellte die Vermieterin der betreffenden im Dachgeschoss eines Hauses liegenden Wohnung fest, dass ein Befall mit Hausschwamm vorlag. Während der Beseitigungsarbeiten zogen die Mieter der Wohnung im November 2010 in ein Hotel, nach der Beendigung der ersten Notmaßnahmen konnten sie in die Wohnung zurückkehren. Da jedoch auch danach noch Maßnahmen zur Sanierung der Wohnung durchgeführt werden mussten, verlangte die Vermieterin später erneut Zutritt zur Wohnung. Diesen verwehrten ihr die Mieter jedoch.

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Am 30. Juni 2011 kündigte die Vermieterin deshalb den Mietern fristlos. Nachdem das zuständige Amtsgericht am 1. August eine einstweilige Verfügung ausgesprochen und der Vermieterin darin das Recht zum Betreten der Wohnung zugesprochen hatte und die Verfügung durch ein Urteil vom 29. September nochmals bestätigt worden war, gewährten die Mieter der Vermieterin am 4. Oktober schließlich Zutritt zur Wohnung. Nachdem die Mieter der Vermieterin im November 2011 den Zutritt zu einem zur Wohnung gehörenden Kellerraum verwehrt hatten, wiederholte die Vermieterin am 21. November 2011 die fristlose Kündigung. Die Mieter weigerten sich auszuziehen und so erhob die Vermieterin schließlich Räumungsklage.

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses beschäftigt die Gerichte

Das Landgericht entschied zunächst zugunsten der von der Kündigung betroffenen Mieter. Hiergegen wandte sich die Vermieterin mit dem Rechtsmittel der Revision und hatte schließlich Erfolg.

Nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof hat das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, welch erhebliches wirtschaftliches Interesse der Vermieterin an der zeitnahen Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten bestanden habe und welcher Schaden der Vermieterin dadurch entstanden sei, dass die Mieter ihr ein halbes Jahr lang den Zutritt zu der Wohnung verwehrt hatten. Die Sache wurde infolgedessen zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Quellen: 

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13 –
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 14.08.2013 – 65 S 327/12 –
  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, – 12 C 192/11 + 20 C 440/11 –

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